Urteil des BVerwG vom 21.09.2009

Nennwert, Postwertzeichen, Beamtenverhältnis, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 85.09
VGH 16b D 08.590
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 27. Mai 2009 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Beklagte steht als Posthauptsekretär im Dienst der Klägerin. Er ist im Be-
reich der Deutschen Post AG eingesetzt und entwendete bei ihr mehrere Ge-
genstände. Durch rechtskräftigen Strafbefehl wurde er deshalb zu einer Ge-
samtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
Der von der Klägerin erhobenen Klage auf Entfernung des Beklagten aus dem
Beamtenverhältnis hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat die dagegen erhobene Berufung unter Beschränkung auf die
Gegenstände, die der Beklagte in einer Liste als „entnommen“ ausgewiesen
hat, zurückgewiesen. Der Beklagte habe eingeräumt, im Eigentum der Deut-
schen Post AG stehende Gegenstände im Wert von 2 365,10 € sich zugeeignet
und für 5 505,10 € veräußert zu haben. Allein schon der Nennwert der geknick-
ten, indes weiter als Porto verwendbaren und im Amtsgewahrsam des Beklag-
ten befindlichen Briefmarken in Höhe von 200 € führe dazu, dass die Gering-
wertigkeitsschwelle überschritten worden sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrund-
sätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hält für klärungsbedürftig,
ob das Dienstvergehen tatsächlich derart schwer wiegt,
dass es die Verhängung der disziplinarischen Höchst-
maßnahme erfordert.
Hierbei sei insbesondere von Bedeutung, dass nicht auf den Nennwert der ent-
wendeten Sachen hätte abgestellt werden dürfen, weil sie hätten entsorgt wer-
den sollen. Dies gelte auch für die Postwertzeichen, die ebenfalls dem offiziel-
len Gebrauch entzogen gewesen seien und hätten entsorgt werden müssen
bzw. sollen. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit liege deshalb vor, so
dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sei.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde macht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung (§ 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar gel-
tend, lässt aber nicht erkennen, worin die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache bestehen soll. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einem Angriff
gegen die Würdigung des Berufungsgerichts und die Verhältnismäßigkeit der
verhängten Disziplinarmaßnahme im konkreten Einzelfall (§ 13 Abs. 1 BDG).
Derartiges Vorbringen genügt zur Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht,
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
setzt voraus, dass diese eine höchstrichterlich bislang ungeklärte Rechtsfrage
von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das Beschwerdevorbringen lässt eine sol-
che Frage nicht ansatzweise erkennen. Ungeachtet dessen setzt sich die Be-
schwerde nicht mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtshofs
auseinander, bereits die Zueignung der Frankaturware, bei der es sich um wei-
ter verwendbare Postwertzeichen gehandelt habe, indiziere wegen der Verlet-
zung des Amtsgewahrsams die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnah-
me, von der angesichts des Nennwerts der Briefmarken von 200 € nicht wegen
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des Milderungsgrunds der Geringwertigkeit abgesehen werden könne. Die dem
zugrundeliegende Tatsachenfeststellung, die Frankaturware habe sich im per-
sönlichen Postfach des Beklagten und somit nicht im Kellerraum des Dienstge-
bäudes mit zu entsorgendem Altpapier gefunden, ist vom Beklagten nicht an-
gegriffen worden, so dass sein Vorbringen ins Leere geht, es habe sich um zu
entsorgende und somit wertlose Gegenstände gehandelt, bei denen mangels
Erhaltungsinteresses kein amtliches Anvertrautsein vorliege (Urteil vom 29. Ok-
tober 1997 - BVerwG 1 D 65.96 - juris Rn. 23 = DokBerB 1998, 147 und Be-
schluss vom 8. Februar 2007 - BVerwG 2 B 9.07 - juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 BDG.
Herbert
Dr. Burmeister
Dr. Maidowski
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