Urteil des BVerwG vom 16.06.2009

Rückforderung, Entschädigung, Vergütung, Gvo

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 85.08
OVG 1 L 133/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. September
2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 032,32 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger ist Gerichtsvollzieher. Bei der Festsetzung seiner Bürokostenent-
schädigung für das 4. Quartal des Jahres 2002 ermittelte der Beklagte einen
Gesamtbetrag von ca. 13 490 € und forderte 6 033,32 € zurück. Dieser Betrag
ergibt sich aus der Differenz der Bürokostenentschädigung und den vom Kläger
einbehaltenen Gebührenanteilen. Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforde-
rung. Das Berufungsgericht hat seine Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde
mehrere vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf, die
jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen können. Sämtliche Fragen sind
in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt oder lassen sich ohne Durch-
führung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Die Frage,
„ob es sich bei der unterjährig gemäß § 49 Abs. 3 BBesG
i.V.m. den Vorschriften der GVO und der GVEntschVO
festgesetzten und dem Gerichtsvollzieher gewährten Bü-
rokostenentschädigung um eine Vergütung und damit um
Dienstbezüge im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG han-
delt“,
ist bereits durch das Senatsurteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 -
(NVwZ-RR 2005, 214 ff.) entschieden.
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Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG neben der
Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass einer Abgeltungsregelung
zugleich die Verpflichtung des Dienstherrn zum regelmäßigen Ersatz der Kos-
ten enthält, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, weil er ein Büro unterhalten
muss. Damit hat der Senat einerseits den Zusammenhang zwischen den Büro-
kosten und der Alimentation des Gerichtsvollziehers hergestellt und anderer-
seits Alimentation und Bürokostenentschädigung voneinander abgegrenzt. Der
Zusammenhang besteht darin, dass der Gerichtsvollzieher die Kosten für den
Unterhalt des Gerichtsvollzieherbüros aus seiner Alimentation bestreiten müss-
te, würde er keinen Ersatzanspruch haben. Dazu wäre er wegen seines An-
spruchs auf amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) jedoch nicht
verpflichtet. Der in dieser Senatsentscheidung verdeutlichte Unterschied des
Ersatzanspruchs zur Alimentation besteht darin, dass der Ersatzanspruch eine
Entschädigung des Gerichtsvollziehers auf der Grundlage einer typisierenden
und pauschalierenden Kostenermittlung, jedoch keine Besoldung darstellt. Dar-
aus folgt zwingend, dass die Bürokostenentschädigung weder zu den Dienst-
bezügen nach § 1 Abs. 2 BBesG noch zu den sonstigen Bezügen nach § 1
Abs. 3 BBesG gehört. Diese rechtliche Bestimmung der Bürokostenentschä-
digung hat der Senat in der zitierten Entscheidung mit folgender Formulierung
zusätzlich bekräftigt (vgl. juris Rn. 12):
„Auch die Stellung der Vorschrift im systematischen Kon-
text spricht für die Annahme, dass § 49 Abs. 3 Satz 1
BBesG nicht zur Regelung einer Vergütung, sondern einer
Kostenabgeltung ermächtigt.“
Wegen dieser unmissverständlichen und ohne Weiteres nachvollziehbaren
rechtlichen Bewertung bedarf es keiner weiteren Klärung der von der Be-
schwerde aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren.
Die zweite Frage,
„ob es sich bei der als Dienstbezug dem Kläger gegen-
über behandelten Bürokostenentschädigung um Bezüge
im Sinne von § 12 Abs. 1 BBesG handelt“,
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und die vierte sinngemäß gestellte Frage,
ob die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten
Bürokostenentschädigung unter § 12 Abs. 2 BBesG falle,
sind damit ebenfalls beantwortet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Be-
klagte, wie dies die Beschwerde meint, die Bürokostenentschädigung wie einen
Dienstbezug behandelt hat.
Auch die dritte Frage,
„ob durch das Ablieferungs- und Abrechnungsverfahren
gemäß § 49 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 4 GVEntschVO, § 77
GVO dem Gerichtsvollzieher - unterjährig oder durch die
Jahresendabrechnung - im Wege eines verkürzten Zah-
lungsweges die ihm geschuldete Bürokostenentschädi-
gung gewährt wird oder ob es sich bei den von ihm einbe-
haltenen Beträgen solange um nicht abgelieferte Gebüh-
ren handelt, bis - wie vorliegend erstmals geschehen -
durch einen gesonderten Festsetzungsbescheid im Nach-
hinein die Bürokostenentschädigung festgesetzt wird“,
kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie kann ohne Durchführung
eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.
Wegen der Wechselwirkung von Bürokostenlast einerseits und dem Anspruch
auf amtsangemessene Alimentation andererseits erhält der Gerichtsvollzieher
auf der Grundlage einer vorläufigen Kostenfestsetzung Vorauszahlungen. Die
endgültige Entschädigung erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode.
Dieses Verfahren führt zu keiner zusätzlichen einkommensteuerrechtlichen
Belastung des Beamten. Mit der endgültigen Bürokostenentschädigung lassen
sich seine sämtlichen Einkünfte durch die Gegenüberstellung von Einnahmen
und Ausgaben ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Prof. Dr. Kugele Thomsen
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