Urteil des BVerwG vom 24.05.2011

Urteil vom 24.05.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 84.11, BVerwG 2 PKH 8.11
OVG 19 OD 9/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai
2011 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Hierüber wurde die Klägerin durch Schreiben vom 5. April 2011
- BVerwG 2 ER12 4.11 - belehrt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
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