Urteil des BVerwG vom 27.08.2009

Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 83.09
(BVerwG 2 B 49.08)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 29. Juli 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entneh-
men, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge genügt damit nicht den
gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Aus dem
Rügevorbringen ergibt sich nur, dass der Kläger das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, möglicherweise auch den Be-
schluss des Senats für unrichtig hält. Es fehlt an der Darlegung, dass der Senat
bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ent-
scheidungserheblichen Vortrag des Klägers in seiner Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
1
2