Urteil des BVerwG vom 31.03.2005

Wohnung, Fürsorgepflicht, Versetzung, Ausschreibung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 83.04
VGH 1 UE 1695/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Frage,
"ob der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei Versetzungsbegehren
gegenüber seinen Bediensteten unterschiedliche Entscheidungskriterien bei
graduell unterschiedlichen Besoldungsstufen heranzuziehen berechtigt ist und
konkret eine gesundheitlich amtsärztlich für geboten erachtete heimatnahe
Versetzung durch die Höhe der Vergütungseinstufung sachlich ausscheiden
kann",
ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist durch die Rechtsprechung geklärt.
Der Dienstherr ist auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Um-
setzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienst-
postens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Er-
messen (stRspr, vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE
89, 199 <201> m.w.N. sowie Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 -
m.w.N.).
Hat sich der Dienstherr darauf festgelegt, die vakante Stelle mittels Ausschreibung zu
besetzen, muss er den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG beachten.
Kriterium für die Entscheidung, den Dienstposten einem bestimmten Beamten zu
übertragen, dürfen dann allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein (Ur-
teil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - a.a.O.). Konsequenz hieraus ist,
dass eine "gesundheitlich amtsärztlich für geboten erachtete heimatnahe Verset-
zung" als Kriterium für die Auswahl ausscheidet.
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In demselben Sinne beantwortet sich anhand dieser Rechtsprechung, ohne dass es
der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, die Frage,
"inwieweit der Dienstherr im Rahmen dieser Fürsorgepflicht nicht generell
gehalten ist, gerade für schwerbehinderte Bedienstete gesundheitlich attestierte
und medizinisch notwendige Veränderungen das Dienstverhältnis betreffend bei
der Ermessensausübung hinreichend zu berücksichtigen, soweit es ihm in-
nerhalb der Dienstausübung und -organisation möglich und zumutbar ist".
Bei Ausschreibung der vakanten Stelle muss der am besten geeignete Bewerber
zum Zuge kommen. In welcher Form einem schwerbehinderten Beamten im Übrigen
auf Grund der Fürsorgepflicht, etwa durch Hilfe bei der Suche nach Wohnung am Ort
der Beschäftigungsbehörde oder durch die Gestaltung des Dienstplans, zu unter-
stützen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich nicht
rechtsgrundsätzlich beantworten.
Rechtsgrundsätzlich ist schließlich auch nicht die Frage,
"inwieweit der gesundheitlich beeinträchtigte Beamte im Hinblick auf einen be-
gehrten wohnortnahen Diensteinsatz ablehnend auf eine Pflicht verwiesen wer-
den kann, einen einmal genommenen Wohnsitz bei sich im Nachhinein verän-
dernden persönlichen, hier gesundheitlichen Gegebenheiten so zu ändern,
dass die Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird".
Unmittelbar dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, wo-
nach der Beamte seine Wohnung so zu nehmen hat, dass er in der ordnungsgemä-
ßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, lässt sich ent-
nehmen, dass dieser Pflicht grundsätzlich auch der gesundheitlich beeinträchtigte
Beamte unterworfen ist. Ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
nach § 87 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes der Beamte, sei er gesund oder
krank, auch gehalten sein kann, anstelle seiner bisherigen Wohnung, von der aus er,
etwa wegen der großen Entfernung zum Dienstort, die Dienstgeschäfte nicht ord-
nungsgemäß führen kann, eine Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe zu
wählen. Unter welchen besonderen Umständen diese Verpflichtung für den gesund-
heitlich beeinträchtigten Beamten aus Gründen der Fürsorgepflicht ausnahmsweise
nicht gilt, ist eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich einer verallgemeinerungs-
fähigen Beantwortung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer