Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Rechtliches Gehör, Unterbrechung der Verjährung, Treu Und Glauben, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 82.14
OVG 2 A 109/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
20 543,79 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Die Klägerin steht als Verwaltungsamtfrau im Dienst der Beklagten. Unter
Berufung darauf, dass sie überwiegend in den alten Bundesländern ausgebildet
worden sei, beantragte die Klägerin Mitte August 2006 die Gewährung eines
Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV ab dem Zeitpunkt ihrer Anstellung
am 1. September 1996. Diesem Antrag entsprach die Beklagte für den Zeitraum
ab dem 1. Januar 2003. Für den Zeitrahmen vor dem 1. Januar 2003 wurde der
Antrag unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgelehnt. Die nach dem
erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewie-
sen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin für das
Jahr 2002 anerkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte entspre-
chend diesem Anerkenntnis verurteilt, die weitergehende Berufung der Klägerin
jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis Ende Dezember 2001 habe die
Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses, weil diese Ansprüche
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zum 1. Januar 2006 verjährt seien und sich die Beklagte zulässigerweise auf
Verjährung berufen könne. Die Berufung auf Verjährung verstoße hier nicht ge-
gen Treu und Glauben.
2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ausgeschlossen, weil die Begründung inso-
weit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt. Denn die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht ansatzweise auf, worin
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen soll. Tatsächlich setzt
sich die Beschwerde lediglich im Sinne einer Berufungs- oder Revisionsbe-
gründung mit dem angegriffenen Urteil auseinander und legt lediglich, wie zum
Abschluss der Begründung auch ausgeführt, "ernstliche Zweifel an der Richtig-
keit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO" dar.
3. Auch die Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet aus. Der Bun-
desgerichtshof, von dessen Urteil vom 28. (richtigerweise: 23.) September 2008
(- XI ZR 262/07 -) das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil abgewi-
chen sein soll, zählt nicht zu den Gerichten im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO. Zwar nennt die Beschwerde ferner ausdrücklich den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 (- 2 B 44.10 -). Es wird
entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aber nicht aufgezeigt, von welchem
Rechtssatz dieses Beschlusses das Oberverwaltungsgericht durch einen abs-
trakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen sein
soll.
4. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde rügt mehrfach eine "Verletzung von § 86 VwGO". Um den
Vorgaben des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss bei der ordnungs-
gemäßen Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung aufgezeigt wer-
den, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein
zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner dass auf die unterbliebe-
ne Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht
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die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr;
BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264
Rn. 25 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der Be-
schwerdebegründung zu § 86 VwGO nicht.
b) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe § 108 Abs. 1 VwGO ver-
letzt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Der Sache nach macht die Beschwerde insoweit auch nicht die fehler-
hafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bei der Beweiswürdi-
gung, sondern vielmehr geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in der Sache
unrichtig entschieden.
c) Mit dem Vorbringen der Klägerin zur Frage der Verjährung der Ansprüche für
den Zeitraum bis Ende Dezember 2001, sie habe den Anspruch nach § 4
Abs. 1 2. BesÜV bereits am 8. Februar 2000 geltend gemacht, hat sich das
Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil auseinander gesetzt, so dass inso-
weit eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG ausscheidet. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, zur
Unterbrechung der Verjährung nach § 210 BGB a.F. hätte die Klägerin im An-
schluss an die Zurückweisung ihres Widerspruchs Klage erheben müssen; dies
habe sie aber unterlassen. Die Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen des Be-
rufungsgerichts ist kein Aspekt des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten auf
rechtliches Gehör.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie
§ 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Hartung
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