Urteil des BVerwG vom 15.06.2011

Ausbildung, Vorzeitige Entlassung, Beamtenverhältnis, Mobbing

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 82.10
OVG 2 L 88/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 4 000,94 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin war seit Oktober 1999 als Beamtenanwärterin für die Laufbahn des
gehobenen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung Beamtin auf Widerruf. Vor
Beginn ihrer Ausbildung quittierte sie den Erhalt eines Schreibens der Standort-
verwaltung, durch das ihr mitgeteilt wurde, die Anwärterbezüge erhalte sie unter
der Auflage, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihr zu vertreten-
den Grund ende. Im Verlauf der Ausbildung kam es zu einem gravierenden
Konflikt mit einer Kommilitonin, den die Klägerin als einen Fall von Mobbing
empfand. Im Oktober 2000 beantragte sie die vorzeitige Entlassung aus dem
Vorbereitungsdienst aus gesundheitlichen Gründen; das Beamtenverhältnis
endete mit Ablauf des 8. Dezember 2000. Durch den streitgegenständlichen
Bescheid fordert die Beklagte einen etwa einem Drittel entsprechenden Teil der
von Oktober 1999 bis November 2000 gezahlten Anwärterbezüge von der Klä-
gerin zurück. Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid auf,
das Berufungsgericht wies die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Ur-
teils ab.
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Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) liegt nicht vor.
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das
Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden ab-
strakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspro-
chen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG
und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG genannten Gerichte in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht
einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die
rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007
- BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - (Buchholz 240 § 63
BBesG Nr. 2) und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 C 30.90 - (BVerwGE 89,
293 = Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 4) liegt nicht vor. In diesen Entscheidun-
gen hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass das
Ausscheiden aus dem Dienst dann von dem Beamten zu vertreten sei, wenn es
auf Umständen beruhe, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien.
Dies sei bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich, jedoch je nach
den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmslos anzunehmen (vgl. auch Ur-
teil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG
Nr. 11; Beschluss vom 3. Juli 2009 - BVerwG 2 B 13.09 - juris). Das Berufungs-
gericht hat weder ausdrücklich noch unausgesprochen einen hiervon abwei-
chenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich auf den Boden der vorzitierten
Rechtsprechung gestellt. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat es für den
von ihm festgestellten Fall einer nur vorübergehenden - behebbaren - Dienstun-
fähigkeit keine Umstände gesehen, die es rechtfertigen würden, den Abbruch
der Ausbildung und das Ausscheiden aus dem Dienst der Verantwortungssphä-
re der Beklagten zuzuweisen. Die Beschwerde kritisiert diese Subsumtion ein-
gehend im Sinne der Begründung einer Berufung oder Revision, ohne jedoch
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darlegen zu können, dass eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO gegeben ist.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl.
§ 127 Nr. 1 BRRG) vom 10. November 1999 (6 A 4344/97, ZBR 2000, 357) rü-
gen sollte, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. In der genannten
Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass
eine Anwärterin den Abbruch ihrer Ausbildung nicht zu vertreten habe, wenn sie
aus gesundheitlichen Gründen für die eingeschlagene Laufbahn nicht geeignet
sei. Das Berufungsgericht hat keinen dem widersprechenden Rechtssatz auf-
gestellt, sondern ist nach seinen Feststellungen zum Sachverhalt gerade nicht
davon ausgegangen, dass die Klägerin für die angestrebte Ausbildung gesund-
heitlich ungeeignet sei. Vielmehr hat es eine vorübergehende krankheitsbeding-
te Dienstunfähigkeit mit der Möglichkeit der vollen Wiederherstellung der
Dienstfähigkeit angenommen. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Se-
nat gebunden, da durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind
(vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst. Eine Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden all-
gemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren
geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von
der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage keine Bedeutung über den ent-
schiedenen Fall hinaus hat oder wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des
Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und
auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines
Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.
So liegt der Fall hier. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob das subjektive
Empfinden der Klägerin, sie sei als Mobbing-Opfer dauerhaft dienstunfähig, zu
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der Annahme zwinge, sie habe den Abbruch der Ausbildung nicht zu vertreten.
Diese Frage lässt sich unabhängig davon, ob ihre Bedeutung überhaupt über
den vorliegenden Fall hinausreicht, ohne weiteres im verneinenden Sinne be-
antworten.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff
der Dienstunfähigkeit (§§ 46 und 42 BBG a.F., ebenso §§ 49 und 44 BBG) ob-
jektiv zu verstehen ist und dass subjektive Einschätzungen eines Beamten über
seinen Gesundheitszustand insoweit nicht relevant sind. Hiervon ausgehend
hat es, ohne dass durchgreifende Verfahrensrügen erhoben worden wären
(§ 137 Abs. 2 VwGO), festgestellt, dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus
dem Beamtenverhältnis nicht dauernd, sondern nur vorübergehend dienstunfä-
hig war und dass bei Inanspruchnahme medizinischer, insbesondere psycho-
therapeutischer Hilfe die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten hätte
wiederhergestellt werden können. Aus dieser für den Senat bindenden Feststel-
lung hat es ohne Rechtsfehler abgeleitet, dass die Klägerin das vorzeitige Ende
ihrer Ausbildung zu vertreten hat. Die subjektive Vorstellung der Ausweglosig-
keit, die die Klägerin offenbar zu dem Abbruch der Ausbildung veranlasst hat,
ändert nichts daran, dass sie die Wahl zwischen einer medizinischen Behand-
lung mit einer anschließenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Wi-
derruf zum Abschluss der Ausbildung und einer sofortigen Beendigung der
Ausbildung hatte. Der Umstand, dass sie medizinische Hilfe aus eigenem Ent-
schluss abgelehnt und stattdessen den Antrag auf Entlassung aus dem Beam-
tenverhältnis gestellt hat, ist ihrer Verantwortungssphäre zuzuweisen.
Im Übrigen lässt die Beschwerde eine weitere klärungsfähige Rechtsfrage
schon sprachlich nicht erkennen. Der Hinweis, dass der vom Berufungsgericht
festgestellte Sachverhalt auf unterschiedliche Weise rechtlich gewürdigt werden
kann und nach Auffassung der Klägerin vom Oberverwaltungsgericht fehlerhaft
gewürdigt worden ist, zeigt einen über den entschiedenen Fall hinausreichen-
den Klärungsbedarf nicht auf, sondern beschränkt sich auf eine Kritik am Er-
gebnis der Berufungsentscheidung, ohne einen Revisionszulassungsgrund
deutlich zu machen.
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Sollte der Hinweis der Beschwerde, die Würdigung des im Verfahren vorgeleg-
ten Gedächtnisprotokolls des Ausbildungsbeauftragten vom 4. Mai 2001 durch
das Berufungsgericht sei überraschend, als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zu verstehen sein, so wäre diese jedenfalls unbegründet. Eine Ent-
scheidung stellt sich als unzulässiges „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Ge-
richt einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichts-
punkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit
eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des
Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 23. Dezember 1991
- BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241). Im vorliegenden Fall
hat indes der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst schon im erstinstanz-
lichen Verfahren zum Inhalt und zu der nach seiner Auffassung gebotenen Wür-
digung des Gedächtnisprotokolls vorgetragen, so dass er damit rechnen muss-
te, dass auch das Berufungsgericht sich damit auseinander setzen würde. Auch
hat das Berufungsgericht dem Gedächtnisprotokoll keine tatsächlichen Feststel-
lungen entnommen, die für die Beteiligten unerwartet hätten sein können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie
§ 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Dr. Maidowski Dr. Hartung
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