Urteil des BVerwG vom 15.09.2004

Urteil vom 15.09.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 82.04
OVG 6 A 4211/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
3. Juni 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 21 175 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das vom Kläger eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel ist unzulässig,
weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. 1 GKG. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele