Urteil des BVerwG vom 26.01.2015

Form, Verordnung, Zustellung, Eugh

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 81.14 (2 C 3.15)
OVG 2 A 10175/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision im Urteil
vom 19. August 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 3 757,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsver-
fahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wann
der Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch ge-
nommenen Erholungsurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG im Falle
einer Altersteilzeit im Blockmodell entsteht und ob der Anspruch auch dann
18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Beamte tat-
sächlich keine Möglichkeit hatte, den ihm mit Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG
verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011
- Rs C-214/10, KHS - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht
auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 3.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner