Urteil des BVerwG vom 27.10.2011

Aktenwidrige Feststellung, Verfahrensmangel, Nachzahlung, Verfahrensrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 81.10
OVG 5 LB 40/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 084,93 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger, ein Beamter des Landes Niedersachsen, begehrt die Nachzahlung
des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1
BBesG für das Jahr 2001. Mit bestandskräftigem Bescheid vom Februar 2002
wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen 1980 geborenen Sohn
für das Jahr 2000 mit der Begründung abgelehnt, dessen Einkünfte überstiegen
die Grenze des § 32 Abs. 4 EStG. Im Oktober 2005 beantragte der Kläger
rückwirkend die Gewährung von Kindergeld und Familienzuschlag für das Jahr
2001. Die Beklagte gewährte dem Kläger lediglich das Kindergeld. Den noch-
maligen Antrag des Klägers auf Neufestsetzung und Nachzahlung des Famili-
enzuschlags für das Jahr 2001 wertete die Beklagte als Widerspruch und wies
diesen unter Geltendmachung der Einrede der Verjährung zurück. Das Verwal-
tungsgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat sie
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Geltend-
machung der Einrede der Ende 2004 eingetretenen Verjährung durch die Be-
klagte sei nicht treuwidrig. Die Behörde habe den Kläger nicht aktiv daran ge-
hindert, innerhalb der Verjährungsfrist die Leistung für das Jahr 2001 zu bean-
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tragen. Auch sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf das Erfordernis
eines Antrags hinzuweisen.
Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde macht geltend, das
Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der
Kläger habe mit seinem Antrag vom Dezember 2001 die Zahlung des Familien-
zuschlags ab dem Jahr 2000, und damit auch für das Jahr 2001, beantragt.
Dieser bereits im Jahr 2001 gestellte Antrag schließe die Annahme der Verjäh-
rung des Anspruchs auf Familienzuschlag für dieses Jahr aus.
Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwal-
tungsgerichts kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet wer-
den, weil Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn sie denn
vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern
dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (Beschlüsse vom 12. Januar 1995
- BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 und vom 2. No-
vember 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ei-
nen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine aktenwidrige Feststellung des
Sachverhalts, die als Verfahrensmangel in Betracht kommen (Beschlüsse vom
12. Januar 1995, a.a.O. und vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 -
UPR 2000, 226 f.), zeigt die Beschwerde in Bezug auf die Würdigung des An-
tragsschreibens des Klägers vom 17. Dezember 2001 durch das Oberverwal-
tungsgericht nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Hartung
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