Urteil des BVerwG vom 15.04.2010

Beitrag, Rentner, Aktiven, Leistungsbegehren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 81.09
VGH 4 S 1052/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 141,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Vor dem Hintergrund, dass sie um einen Beitrag für Pflegeleistungen gekürz-
te Versorgungsbezüge erhalten hat, hält die Klägerin für grundsätzlich klärungs-
bedürftig,
ob die Kürzung der Sonderzahlung der baden-
württembergischen Versorgungsempfänger zum Zwecke
der „wirkungsgleichen“ Übertragung der Belastung der
Rentner mit der vollständigen Tragung des Beitrags zur
Pflegeversicherung der Rentner Art. 33 Abs. 5 GG und
den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig; sie lässt sich vielmehr
anhand der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts
ohne Weiteres beantworten.
a) Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, gehört die
Gewährung einer Sonderzahlung neben den Dienst- oder Versorgungsbezügen
nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen
des Berufsbeamtentums. Der Dienstherr hat zwar die amtsangemessene Ali-
mentierung der Beamten und Versorgungsempfänger zu gewährleisten; wie er
dieser Verpflichtung nachkommt, steht jedoch in seinem gesetzgeberischen
Ermessen. Er kann Sonderzahlungen folglich kürzen oder ganz streichen. Auch
wenn er hierbei (in den Gesetzesmaterialien oder im Gesetz selbst) eine unzu-
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längliche oder nicht tragfähige Begründung gibt, ändert dies nichts an seiner
generellen Befugnis, Sonderzahlungen zu kürzen. Insbesondere wird durch die
Kürzung keine Pflicht der Versorgungsempfänger begründet, einen Beitrag zu
ihrer Versorgung zu leisten; vielmehr steht ihnen von vornherein nur der ge-
kürzte Betrag als Versorgungsleistung zu (vgl. insoweit zu § 14a BBesG Urteil
vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 <311> =
Buchholz 240 § 14a BBesG Nr. 1). Selbst wenn der Dienstherr durch die Kür-
zung der Sonderzuwendung seine Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation
verletzt, führt dies - wie bei jeder anderen, das Alimentationsniveau absenken-
den Regelung auch - nicht automatisch dazu, dass die entsprechende Rege-
lung unanwendbar oder verfassungswidrig ist. In der Rechtsprechung des Se-
nats ist geklärt, dass die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers
nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung
nach sich ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die - wie Beihilfen
oder die jährliche Sonderzuwendung - für sich genommen verfassungsrechtlich
nicht gewährleistet ist (vgl-
= Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94; vgl. auch Urteil
vom 30. April 2009 - BVerwG- Buchholz 270 § 12 BLV Nr. 3; vgl.
hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08,
1 BvL 6/09, 1 BvL 7/09, 1 BvL 8/09, 1 BvL 9/09, 1 BvL 10/09 - juris, Rn. 16).
b) Nicht klärungsbedürftig ist auch, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die
Verminderung der Sonderzahlung nur Versorgungsempfängern und nicht akti-
ven Beamten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-
hang auf das gesetzgeberische Anliegen hingewiesen, Einschnitte in der Ren-
tenversicherung „wirkungsgleich“ auf die Versorgungsempfänger zu übertragen.
Ob dieses Anliegen berechtigt ist und ob ihm in überzeugender Weise Rech-
nung getragen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; jedenfalls ist er-
kennbar, dass die unterschiedliche Behandlung von aktiven Beamten und Ver-
sorgungsempfängern an einen sachlichen Grund anknüpft und nicht willkürlich
ist.
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2. Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe
übersehen, dass in dem Leistungsantrag der Klägerin ein auf Feststellung einer
zu geringen Alimentation gerichteter Feststellungsantrag enthalten sei.
Gegen die Annahme, die Klägerin habe mit dem Leistungsantrag zugleich einen
Feststellungsantrag gestellt, spricht bereits, dass die Klägerin einen aus-
drücklichen Feststellungsantrag gestellt hatte. Ihr in der Berufungsinstanz ge-
stellter Hilfsantrag lautete, festzustellen, dass Art. 1 Nr. 1 § 1a Abs. 1, Nr. 2 und
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Haushaltsstrukturgesetzes
vom 1. März 2005 verfassungswidrig sei. Das Berufungsgericht hat diesen
Hilfsantrag dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin die Verfassungswidrigkeit
der speziellen Bestimmung festgestellt wissen wollte, die die Kürzung ihrer Ver-
sorgungsbezüge zur Folge hatte. Es ging der Klägerin erkennbar darum, ein
Hindernis aus dem Wege zu räumen, das der Auszahlung der Sonderzahlun-
gen in der bisherigen Höhe entgegenstand. Dieser Feststellungsantrag unter-
stützte das Leistungsbegehren der Klägerin und hätte daher, auch wenn er
nicht ausdrücklich gestellt worden wäre, als inzident gestellter Feststellungsan-
trag aus dem Leistungsantrag selbst entnommen werden können. Das Beru-
fungsgericht hat dem Vorbringen der Klägerin dagegen weder ein ausdrückli-
ches noch ein sinngemäß gestelltes Begehren entnommen, festzustellen, dass
ihre Alimentation im Jahr 2005 verfassungswidrig zu niedrig gewesen sei.
Hiermit wäre ein anderer Streitgegenstand zur Nachprüfung gestellt worden.
Der Streitgegenstand wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur
durch den Klageantrag, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt (vgl.
Beschlüsse vom 16. Februar 1990 -- Buchholz 412.3 § 18
BVFG Nr. 13 S. 13 m.w.N. und vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 -
Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80). Neben der angestrebten Rechtsfolge ist
auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den
Streitgegenstand bestimmend (Urteil vom 10. Mai 1994 --
<25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2). Hiervon aus-
gehend ist gegen die berufungsgerichtliche Auslegung des Antrags auch in der
Sache nichts zu erinnern - unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwal-
tungsgericht an sie gebunden ist. Der Streitgegenstand einer auf höhere Son-
derzahlung gerichteten, bezifferten Zahlungsklage bzw. des darin enthaltenen
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Antrages auf Feststellung, die Kürzung auf Grund eines speziellen Gesetzes sei
verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine
Alimentationsniveau sei zu niedrig. Letztere erfordert eine umfassende Auf-
klärung, die nicht nur die unmittelbaren Besoldungsgesetze, sondern auch
sonstige Gesetze in den Blick nimmt, die als Ausdruck der Fürsorge des
Dienstherrn Einfluss auf das allgemeine Alimentationsniveau haben (Kinder-
geld, Einkommensteuer, dienstrechtliche Nebengesetze wie Beihilfegewährung
in Krankheitsfällen, Zulagen, Vergütungen usw.). Bevor ein Gericht an diese
Aufgabe herangehen kann, bedarf es schon aus prozessökonomischen Grün-
den eines Vorverfahrens, das sich auf diese Fragen konzentriert. Ein solches
Verfahren ist nicht bereits dann in Gang gesetzt, wenn der Beamte - wie hier -
die Anwendung einer bestimmten Vorschrift beanstandet, die zu Leistungsein-
bußen führt. Dies kommt auch in dem festgesetzten Streitwert zum Ausdruck,
der lediglich die Minderung der Sonderzahlung umfasst.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3
GKG.
Herbert Groepper Dr. Hartung
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