Urteil des BVerwG vom 24.04.2012

Innerstaatliches Recht, Gemeinschaftsrecht, Veröffentlichung, Verjährungsfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 80.11
OVG 1 Bf 95/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 9. Februar 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 522 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der geltend ge-
machte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Der Kläger war vom 1. Januar 1999 bis zum 13. Januar 2002 im Einsatzdienst
der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Er leistete während dieser Zeit eine durch-
schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden einschließlich des Bereit-
schaftsdienstes. Im März 2001 beantragte er unter Hinweis auf eine Entschei-
dung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 die Anerkennung
von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und den Ausgleich der von ihm über das
europarechtlich zulässige Maß hinaus geleisteten Arbeit in Freizeit oder Geld.
Gegen den im selben Monat ergangenen Ablehnungsbescheid ging er nicht vor.
Ein von ihm im Dezember 2005 unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs gestellter nochmaliger Antrag wurde in der Sa-
che ablehnend beschieden, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Beru-
fungsgericht stellte darauf ab, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei und
EU-Recht der Annahme der Verjährung auch nicht entgegenstehe.
1
2
- 3 -
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die vom Beru-
fungsgericht angenommene Verjährung verstoße gegen die vom Europäischen
Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C 429/09, Fuß -
NZA 2011, 53, vorgenommene Auslegung des Unionsrechts und auch die tat-
bestandlichen Voraussetzungen einer Verjährung lägen nicht vor.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bis-
lang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE
13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; Beschluss vom 2. Februar
2011 - BVerwG 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 = NVwZ
2011, 507; stRspr
Wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass er nicht lediglich die - aus
seiner Sicht - unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall rügt, sondern es für
grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob der Ausgleichsanspruch wegen Zuviel-
arbeit der Verjährung unterliegt, zeigt er damit jedoch keine grundsätzlich klä-
rungsbedürftige Frage auf.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei (etwaigen) europa-
rechtlichen Ansprüchen das Institut der Verjährung mit dem europäischen Ef-
fektivitätsgrundsatz vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach
ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem
Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sol-
len, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten
ist, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Aller-
dings dürfen die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei nur in-
nerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz) und sie dür-
fen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen
Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effekti-
vitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Europäische Gerichtshof
3
4
5
6
- 4 -
entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Inte-
resse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. zum
Ganzen: EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg.
1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer -
Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Das vom Kläger angeführte Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010, a.a.O., stellt dies nicht in
Frage. Soweit dort entschieden worden ist, dass das Unionsrecht einer nationa-
len Regelung entgegensteht, die den Schadensersatzanspruch davon abhängig
macht, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung der Bestimmung beim Arbeitgeber
gestellt worden ist, ergibt daraus nicht, dass eine Verjährung des Schadenser-
satzanspruches von vornherein ausgeschlossen ist. Auch der Senat geht von
der Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprü-
chen aus und hat dies auch für den Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit
angenommen (Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - Rn. 19,
zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buch-
holz vorgesehen).
Die Frage, ob die gerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs we-
gen Zuvielarbeit eines hierauf gerichteten vorherigen Antrags bei der Behörde
bedarf, kann die Zulassung der Revision nicht begründen weil sie nicht ent-
scheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat - anders als das Verwal-
tungsgericht - nicht auf das Fehlen eines entsprechenden Antrags abgestellt.
Entscheidungstragend für das Berufungsurteil ist ausschließlich die Annahme
der Verjährung.
Das Vorbringen, die Berufungsentscheidung verstoße gegen das Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010, a.a.O., kann auch nicht im
Wege der Divergenzrüge zur Zulassung der Revision führen. Das ergibt sich
schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof in der Aufzählung der Gerich-
te in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, deren Entscheidungen divergenzfähig sind,
nicht genannt ist (Beschluss vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - WissR
2001, 377).
7
8
- 5 -
Soweit die Beschwerde ausführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer
Verjährung lägen nicht vor, rügt sie lediglich die - aus ihrer Sicht - unrichtige
Rechtsanwendung im Einzelfall, formuliert aber keine grundsätzlich klärungs-
bedürftige Rechtsfrage und zeigt eine solche auch nicht auf. Die Frage, wann
eine Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art zu laufen beginnt, ist von
den Umständen des Einzelfalls abhängig und nicht allgemein zu beantworten.
Im Übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht
aus dem Umstand, dass der Kläger bereits im Jahre 2001 einen Ausgleichsan-
spruch geltend gemacht hat - dann allerdings den ablehnenden Bescheid hat
bestandskräftig werden lassen -, geschlossen hat, dass er zum damaligen Zeit-
punkt auch Kenntnis von einem solchen Anspruch hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 und § 40
GKG.
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
Thomsen
9
10