Urteil des BVerwG vom 24.08.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 8.12 (2 C 16.12)
OVG 6 B 20.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 5. September 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren er-
scheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Progno-
seentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Pro-
bebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 16.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Hartung
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