Urteil des BVerwG vom 07.04.2009

Richteramt, Erfüllung, Rechtsgrundlage, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 8.09
VGH 4 S 1529/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die angegriffene Entscheidung
beruht außerdem auf einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, weicht das angegriffene Urteil
von dem Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C
121.07 - ab und beruht auf dieser Abweichung. Das Berufungsgericht hat an-
genommen, § 10 PostPersRG sei als Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung,
deren Einbeziehung in die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags der Kläger
begehrt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist der
Senat der Auffassung, dass diese Bestimmung nichtig ist. Mit dem genannten
Beschluss hat er deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Falls die Rechtsgrundlage nichtig ist, sind
auch die auf seiner Grundlage erlassene Postleistungsentgeltverordnung und
insbesondere deren § 13 nichtig.
Die Frage der Wirksamkeit des § 10 PostPersRG ist entscheidungserheblich.
Denn wie die Beschwerde ebenfalls zu Recht darlegt, kommt der Frage grund-
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sätzliche Bedeutung zu, ob die in § 13 PostLEntgV geregelte Sonderzahlung als
„jährliche Sonderzahlung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 ATZV anzusehen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 18.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Herbert Groepper Dr. Burmeister