Urteil des BVerwG vom 08.04.2002

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 8.02
OVG 1 A 4855/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 22. November 2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der
Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen zu klä-
ren, die im Zusammenhang mit den Informationspflichten des
Dienstherrn stehen, wenn der Beamte von Dritten eines pflicht-
widrigen Verhaltens beschuldigt worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 2 C 10.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzu-
reichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder
Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Silberkuhl
Dawin
Dr. Bayer