Urteil des BVerwG vom 01.10.2009

Form, Verordnung, Zustellung, Ortszuschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 79.09
OVG 10 A 10170/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Allerdings greift die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht durch. Weder hat der Kläger einen Antrag auf Feststellung ge-
stellt, dass seine Alimentation nicht amtsangemessen sei, noch hat sich ein
solches Begehren aus seinem in der Beschwerde in Bezug genommenen Vor-
trag auf S. 4 seiner Klagebegründung ergeben. Die dort allein angesprochene
Frage der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich nach der
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom
1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33)
stehenden Auffassung des Berufungsgerichts bei lediglich barunterhaltspflichti-
gen geschiedenen Beamten nicht. Dass der Kläger eine hiervon abweichende
Rechtsansicht vertritt, vermag keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts
zu begründen. Die zugleich als rechtsgrundsätzlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
aufgeworfene Frage zur Höhe des Zahlbetrages hat der Senat bereits im Urteil
vom 1. September 2005 (a.a.O.) entschieden. Dem folgend hat das Berufungs-
gericht zutreffend ausgeführt, dass die tarifvertraglichen Leistungen, um dem
Familienzuschlag zu „entsprechen“, nicht in derselben Höhe gezahlt werden
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müssen. Aus diesem Grunde liegt auch die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) nicht vor.
Die Beschwerde ist aber mit der zweiten Grundsatzrüge begründet. Es ist
grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die
Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund dem Familienzuschlag nach §§
BBesG entspricht.
In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der gemäß §BAT gezahlte
Ortszuschlag dem Familienzuschlag nach BBesG entspricht (Urteile
vom 1. September 2005 a.a.O. und vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C
107.07 - NVwZ-RR 2009, 607). Der TVöD enthält keine Regelungen zu kinder-
bezogenen Entgeltbestandteilen. Nach den Überleitungsvorschriften zum TVöD
werden Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes für im September 2005 zu
berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach BAT
weitergezahlt; die Besitzstandszulage nimmt an der allgemeinen Gehaltsent-
wicklung teil.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 51.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert
Dr. Heitz
Thomsen
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