Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Bayern, Ausbildung, Niedersachsen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 79.04
OVG 5 LC 229/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 915,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheb-
licher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite bei-
tragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort-
bildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Soweit die Beschwerde sinngemäß die Frage aufwerfen sollte,
unter welchen Voraussetzungen bei einem Soldaten von einer vorübergehen-
den Verwendung i.S. des § 1 Satz 2, § 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangs-
verordnung auszugehen ist,
bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da der Kläger nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen
werden und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich wären (§ 137
Abs. 2 VwGO), ab dem 16. August 2000 in M./Niedersachsen für mehr als zwei Jahre
verwendet worden und an diesen Standort versetzt worden ist. In der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Versetzungsverfügung
nicht nur besoldungsrechtliche Bedeutung hat; vielmehr gilt sie umfassend für die
Rechtsstellung des Soldaten und ergreift damit selbst dessen truppendienstliche Un-
terstellung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1984 - BVerwG
2 WDB 6.84 - NZWehr 1984, 210). Mangels einer dienstrechtlichen Beziehung des
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Klägers zum Beitrittsgebiet in der Zeit, als die Versetzungsverfügung wirksam gewor-
den und der Kläger im früheren Bundesgebiet verwendet worden ist, war eine "vor-
übergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes" ausgeschlossen. Uner-
heblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zum Zwecke der Ausbildung
versetzt worden ist, dass nach der weitergehenden Personalplanung möglicherweise
eine anschließende Verwendung im Beitrittsgebiet beabsichtigt war und dass der
Kläger im März 2003 nach P./Brandenburg versetzt, sogleich aber nach S./Bayern
kommandiert worden ist.
Eine Zulassung wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
scheidet aus. Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des angegriffenen Urteils
von dem Beschluss des OVG Berlin vom 17. März 1999 - OVG 4 N 20.97 - (ZBR
2000, 428) ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dar-
getan und liegt auch nicht vor. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann
gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde
einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es. Zudem ist eine Ab-
weichung hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger an dem Ort außerhalb
des Beitrittsgebietes verwendet worden ist, an den er auch versetzt worden ist. Da-
gegen lag dem angezogenen Beschluss des OVG Berlin ein Sachverhalt zugrunde,
wonach dienstlicher Wohnsitz und Verwendungsort (möglicherweise) nicht identisch
waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der geforderten Erhöhung).
Albers
Groepper
Dr. Bayer