Urteil des BVerwG vom 20.08.2014

Widerspruchsverfahren, Überzeugung, Unparteilichkeit, Verwaltungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 78.13
OVG 6 A 1883/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
40 985,40 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte
Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der 1950 geborene Kläger war Polizeivollzugsbeamter (zuletzt Polizeiober-
kommissar, Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Er war seit
1988, abgesehen von den Jahren 1997 bis 2004, im Wesentlichen dienstunfä-
hig erkrankt. Ab 1991 unternahm der Beklagte mehrere Versuche, den Kläger in
den Ruhestand zu versetzen. Auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutach-
tens stellte der Beklagte im Juni 2007 die Polizeidienstunfähigkeit und die all-
gemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn zum Ablauf des
Monats Juni in den vorzeitigen Ruhestand. Während des Widerspruchsverfah-
rens erhielt die Gleichstellungsbeauftragte zur Nachholung der bislang unter-
lassenen Beteiligung Gelegenheit, zu der Zurruhesetzung des Klägers Stellung
zu nehmen. Sie erklärte im September 2007 ihr Einverständnis mit der Maß-
nahme. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Verwal-
tungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers beim Ober-
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verwaltungsgericht, das seinerseits ein medizinisches Sachverständigengutach-
ten eingeholt hat, hatte keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass die
Versetzung des Klägers in den Ruhestand mangels Beteiligung der Gleichstel-
lungsbeauftragten zwar formell rechtswidrig sei, weil die Beteiligung erst nach
dem Erlass des Ausgangsbescheids nachgeholt worden sei. Der Kläger könne
aber nach § 46 VwVfG NRW die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung
nicht verlangen, weil dieser formelle Fehler die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflusst habe. Es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung, son-
dern um eine gebundene Entscheidung. Nach dem im Berufungsverfahren ein-
geholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Kläger im Zeitpunkt
des Widerspruchsbescheids polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig
gewesen sei.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die nacerforderliche Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache im Sinne dessetzt
voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts
bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entschei-
dungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerde-
begründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragen-
de rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit
oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren be-
darf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde
aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägi-
gen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwor-
tet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Januar 2012 -
- DÖD 2012, 104 Rn. 6).
Die Beschwerde wirft nicht ausdrücklich eine Frage als grundsätzlich bedeut-
sam auf, sondern kommt in Betrachtung des konkreten Einzelfalls zu dem
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Schluss, dass die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW - wonach ein Ver-
fahrens- oder Formfehler nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt,
wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst
hat - hinsichtlich der vor der Zurruhesetzung des Klägers unterbliebenen Betei-
ligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht vorliegen. Damit rügt sie aber le-
diglich die einzelbezogene Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts
und wirft keine - möglicherweise grundsätzlich bedeutsame - Frage auf.
Selbst wenn man das Beschwerdevorbringen dahingehend verstehen sollte,
dass geklärt werden soll,auf eine Zurruhesetzungsverfügung
anwendbar ist, wenn die Gleichstellungsbeauftragte im Verfahren nicht beteiligt
worden ist, kann die Revision nicht nachwegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Diese Frage ist in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass
oder entsprechende Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrens-
rechts (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) auch auf Verwaltungsakte anwendbar
sind, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen
(Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208
SHLBG Nr. 1 Rn. 20 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE
146, 347 Rn. 31 bis 33; Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 2 B 60.13
- NVwZ 2014, 530 Rn. 11).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.
Ob es diese Grundsätze auf den konkreten Einzelfall zutreffend angewendet
hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers
zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde hält es für einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht auf das im Beru-
fungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Dienst-
fähigkeit des Klägers abgestellt hat. Das sei fehlerhaft gewesen, weil der Gut-
achter auf die vorhandene Aktenlage zurückgegriffen habe, in der sich Vermer-
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ke, Stellungnahmen und dienstliche Äußerungen der im vorgerichtlichen Ver-
fahren involvierten und entscheidungsfindenden Beteiligten befunden hätten,
die ohne Überprüfung durch die Gleichstellungsbeauftragte ergangen seien.
Der behördliche Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbe-
auftragten setze sich damit im gerichtlichen Verfahren fort. Das Oberverwal-
tungsgericht sei gehalten gewesen, ein Sachverständigengutachten erstatten
zu lassen, das sich nicht auf Unterlagen aus einem rechtswidrigen Verfahren
beziehe.
Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des
Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO oder ein sonstiger Verfahrensfehler nicht dar-
getan.
Ein Sachverständigengutachten hat den Zweck, dem Gericht die zur Feststel-
lung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu
vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen
Überzeugung zu ermöglichen. Es kann diesen Zweck erfüllen und deshalb für
die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzurei-
chend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Wider-
sprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen
ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit
des Gutachters besteht. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das
bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, ver-
pflichten das Tatsachengericht für sich genommen nicht, einen anderen Sach-
verständigen zu beauftragen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14. April 2012
- BVerwG 2 B 80.10 - juris Rn. 7 -, vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 -
NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 34 m.w.N. - und vom 25. Februar 2013 - BVerwG
57.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klä-
ger diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsge-
richt ausweislich der Niederschrift (Bl. 655 ff. der Gerichtsakte) nicht gerügt hat,
und unabhängig davon, dass die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungs-
beauftragten die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten
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nicht unverwertbar macht, lag im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung durch den
im Berufungsverfahren bestellten Sachverständigen die im Widerspruchsverfah-
ren nachgeholte Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten bereits vor.
Dass mit dieser Nachholung keine Heilung im Sinne des § 45 VwVfG NRW ver-
bunden war, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich. Es ist auch nicht
ersichtlich, wie die verspätete - ebenso wie eine völlig unterbliebene - Beteili-
gung der Gleichstellungsbeauftragten Auswirkungen auf die ärztliche Begutach-
tung der Polizeidienstfähigkeit sowie allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers
hätte haben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 und 2,
§ 47 und § 40 GKG.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
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