Urteil des BVerwG vom 09.02.2009

Beamter, Scheidung, Ortszuschlag, Unterhaltspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 78.08
OVG 1 A 722/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf die Wertstufe bis zu 3 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die ihr beigelegte
grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, deren Klärung im Interes-
se der Einheit und Fortbildung des Rechts geboten ist (stRspr). An der Klä-
rungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist.
So liegt es hier.
Wie die Beschwerde selbst nicht verkennt, ist die von ihr aufgeworfene Rechts-
frage, ob ein mehrfach geschiedener Beamter nur dann Anspruch auf Zahlung
des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG hat, wenn er
aus der letzten geschiedenen Ehe zur Zahlung von Ehegattenunterhalt ver-
pflichtet ist, vom Bundesverwaltungsgericht bereits - bejahend - entschieden
worden (Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 6 C 6.87 - BVerwGE 81, 352 =
Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 17). In einem solchen Falle ist eine Klärungsbe-
dürftigkeit grundsätzlich zu verneinen.
Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage erneut klä-
rungsbedürftig werden, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht
werden (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 2, vom 22. August 1986 - BVerwG 3 B 47.85 - Buchholz
451.533 AFoG Nr. 7 S. 16 und vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 -
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Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224). Daran fehlt es hier jedoch. Die
Beschwerde begründet im Einzelnen, weshalb sie die Entscheidung vom
17. März 1989 (a.a.O.) für unzutreffend hält, lässt jedoch keinen neuen Ge-
sichtspunkt hervortreten, der in der damaligen Entscheidung noch nicht gewür-
digt worden ist oder gewürdigt werden konnte.
Insbesondere stellt es keinen neuen Gesichtspunkt dar, dass die Zuständigkeit
für Fälle der vorliegenden Art inzwischen vom 6. auf den 2. Revisionssenat
übergegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde haben beide Se-
nate bei der Auslegung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen
stets dieselben Grundsätze vertreten. Aus den von der Beschwerde erwähnten
Entscheidungen des 2. Senats folgt keineswegs, dass dieser die damals vom
6. Senat entschiedene Frage unter Anwendung abweichender Auslegungsre-
geln im entgegengesetzten Sinne entscheiden würde. Die Beschwerde beachtet
in diesem Zusammenhang nicht genügend, dass der 6. Senat seine Ent-
scheidung nicht im Wege einer den Wortlaut der Bestimmung einschränkenden
Auslegung gefunden hat, sondern sie als eine „aus § 40 BBesG eindeutig abzu-
leitende Begrenzung der Leistungspflicht des Dienstherrn“ der gesetzlichen
Systematik („dem Wesen des Ortszuschlags und dem System seiner Bemes-
sung“) entnommen hat. Der 6. Senat hat dabei zur Erläuterung seines Ausle-
gungsergebnisses, nach dem es nur auf die letzte Ehe ankommt, darauf hin-
gewiesen, dass auch ein zunächst verwitweter und nach einer zweiten Ehe oh-
ne Unterhaltspflicht geschiedener Beamter nicht etwa im Hinblick auf seinen
früheren Status als Witwer weiterhin den erhöhten Ortszuschlag (Familienzu-
schlag) erhält, sondern diesen Zuschlag nach der Scheidung verliert (insoweit
nur in Buchholz abgedruckt).
Neu sind auch nicht die von der Beschwerde ins Feld geführten verfassungs-
rechtlichen Argumente. Zwar ist der 6. Senat in seiner Entscheidung auf Art. 3
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG nicht näher eingegangen, doch lässt
sich dem nicht entnehmen, dass diese Gesichtspunkte nicht auch geprüft
worden sind. Der Senat hat die Begrenzung vielmehr ausdrücklich als „keines-
wegs sinnlos oder gar verfassungsrechtlich bedenklich“ bezeichnet und damit
zu erkennen gegeben, dass er sich auch mit verfassungsrechtlichen Aspekten
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des Falles auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass
geänderte verfassungsrechtliche Maßstäbe eine erneute Revisionsentschei-
dung erfordern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1
GKG.
Herbert Groepper Dr. Burmeister
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