Urteil des BVerwG vom 15.05.2008

Verordnung, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 78.07
OVG 2 B 81/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 2. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit der Kläger geltend macht, die Frage, „ob die Gesamtnote als Ergebnis
der Beurteilung - wie geschehen - durch eine Punktzahl mit zwei Stellen hinter
dem Komma ausgedrückt werden darf oder ob nicht lediglich eine dezimale
Nachkommastelle zulässig ist“, sei im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, kommt eine Zulassung der Revision schon
deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der der streitigen Beurteilung des
Klägers zugrunde liegenden Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. April 1998 (GVBl S. 169) um ausgelaufenes Recht handelt, für
das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist.
Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtung-
weisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufe-
nem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so
auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom
17. Mai 2004 -- Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 -- Buchholz 402.240 § 7
AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).
Die streitige Verordnung ist mit dem 28. Februar 2006 außer Kraft getreten. Auf
ihrer Grundlage wurde zuletzt im Jahre 2005 beurteilt. Die nunmehr geltende
Nachfolgeregelung enthält keine vergleichbare Bestimmung mehr. Nach dem
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Vortrag der Beschwerdegegnerin, an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel
hat, ist nicht mit einer großen Anzahl vergleichbarer Rechtsstreite zu rechnen,
so dass die von der Beschwerde geltend gemachte Ausnahmesituation nicht
gegeben ist.
Soweit der Kläger im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, das
angefochtene Urteil des Berufungsgerichts weiche von Entscheidungen anderer
Oberverwaltungsgerichts ab, verkennt er, dass eine Abweichung im Sinne einer
Divergenzrüge dieselbe Vorschrift betreffen muss, deren Auslegung sowohl
Gegenstand der Bezugsentscheidung als auch der angefochtenen Ent-
scheidung ist. Bei Verordnungsrecht verschiedener Bundesländer ist dies
grundsätzlich nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dr. Kugele Thomsen
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