Urteil des BVerwG vom 30.07.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 77.13 (2 C 19.14)
OVG 80 D 8.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne von § 41 DiszG Berlin und § 69 BDG i.V.m. § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weite-
ren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen
bei einem wegen der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornographi-
scher Schriften (insgesamt vier Dateien) angeschuldigten Polizeibeamten ein
dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 19.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Heitz
Dr. Hartung
Dollinger
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