Urteil des BVerwG vom 16.05.2012

Gleichstellung, Besoldung, Ausbildung, Rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 77.11
OVG 3 LB 37/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung
und Dr. Kenntner
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der 1948 geborene Kläger ist seit 1988 Fachlehrer im Landesdienst. Seinen
Antrag, ihm die Stellenzulage nach der damaligen Nr. 27 der Vorbemerkungen
der Anlage 1 des BBesG zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch
und Klage sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat darauf abge-
stellt, dass dem Kläger der erforderliche Abschluss einer Fachhochschule oder
Ingenieurschule fehle. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Bezug genom-
men.
2. Den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderlichen Weise dargelegt.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu ent-
scheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in ei-
nem Revisionsverfahren geklärt werden muss (vgl. bereits Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 18, S. 21 f.).
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Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob eine
entsprechende Gleichstellung im Sinne von Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbe-
merkungen auch für Beamte angenommen werden kann, „deren Eingangsamt
nach Landesbesoldungsordnungen dem Eingangsamt A 9 oder A 10 zugeord-
net ist“ (S. 2 der Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2011). Angesichts der
sprachlichen Fassung hält die Beschwerde einen Bezug der Formulierung „ih-
nen gleichgestellte Beamte“ nicht nur auf den unmittelbar zuvor geregelten
Kreis der Beamten, die „nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeord-
net“ sind, für möglich. Vielmehr erstrecke sich die Gleichstellung auch auf die
zuvor geregelte Variante der Beamten des gehobenen Dienstes in Laufbahnen,
„deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist“. Die Klärung sei
auch von grundsätzlicher Bedeutung, obwohl die Vorschrift zwischenzeitlich
außer Kraft getreten sei, weil sie alle nicht dem gehobenen technischen Verwal-
tungsdienst zugehörigen Fachlehrer betreffe.
Damit sind grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen, die die Durchführung eines
Revisionsverfahrens rechtfertigen könnten, nicht aufgezeigt.
Hinsichtlich der landesrechtlichen Einstufung in ein Eingangsamt der Besol-
dungsgruppe A 9 ist die Frage bereits nicht entscheidungserheblich. Der Kläger
gehört nicht einer Laufbahn an, „deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 9“ zugeordnet ist.
Bundesrechtlich ist nur die Einstufung des Fachlehrers mit abgeschlossener In-
genieur- oder Fachhochschulausbildung geregelt und der Besoldungsgruppe A
11 zugewiesen. Die Regelung der Besoldung von Fachlehrern ohne Inge-
nieurprüfung oder Fachhochschulabschluss ist gemäß Nr. 15 der Vorbemer-
kungen zu Anlage I BBesG daher den Ländern vorbehalten (vgl. auch Urteil
vom 17. September 1985 - BVerwG 2 C 29.82 - Buchholz 235 § 20 BBesG
Nr. 5). Landesrechtlich war das dem Kläger übertragene Amt eines Fachlehrers
ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung durch § 2
Abs. 1 Satz 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der
für den hier maßgeblichen Zeitraum unveränderten Fassung vom 15. November
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2003 (GVOBl S. 557) i.V.m. der in Anlage zu § 2 aufgeführten Landesbesol-
dungsordnung im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen.
Woraus und warum sich dennoch eine Gleichstellung mit den als erste Fall-
gruppe in Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG a.F.
geregelten Laufbahnen des Eingangsamts der Besoldungsgruppe A 9 ergeben
könnte, ist nicht ersichtlich.
Ein landesrechtlicher Anknüpfungspunkt für die begehrte Gleichstellung und
damit die Gewährung einer Stellenzulage ist nicht gegeben. Bundesrechtlich ist
durch Nr. 15 der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG grundsätzlich nur festge-
schrieben, dass die Länder für Fachlehrer ohne Fachhochschul- oder Inge-
nieurabschluss (aufgrund ihrer geringeren Qualifikation) eine niedrigere Besol-
dung vorsehen können (Urteil vom 17. September 1985 - BVerwG 2 C 29.82 -
Buchholz 235 § 20 BBesG Nr. 5). Anhaltspunkte für eine Gleichstellung mit dem
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 folgen hieraus nicht. Im Übrigen knüpft
die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen an das dem Beamten ver-
liehene statusrechtliche Amt an (Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C
31.98 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 22) und ist auch hierauf bezogen.
Eine Erstreckung der Stellenzulage auf Stelleninhaber, deren Laufbahn der Be-
soldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, kommt daher nur im Falle der Gleichstel-
lung mit den ausnahmsweise einbezogenen Stellen der Besoldungsgruppe
A 10 in Betracht. Anknüpfungspunkt kann folglich auch nur der durch die An-
ordnung in Bezug genommene Fall des § 23 Abs. 2 BBesG sein. Der Anwen-
dungsbereich dieser Norm ist durch Art. IX § 3 Abs. 5 des 2. BesVNG in der ab
1. Januar 1976 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haus-
haltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975
(BGBl I S. 3091) aber auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes be-
schränkt worden. Der Fachlehrer des gehobenen nichttechnischen Dienstes
dagegen - und damit das Statusamt des Klägers - ist ausdrücklich ausgenom-
men. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf durch die Annahme
einer Gleichstellung nicht aufgehoben werden; die vom Gesetzgeber explizit
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geregelte Differenzierung von Fachlehrern des gehobenen technischen und
nichttechnischen Dienstes ist einer Gleichstellung daher nicht zugänglich.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die unterschiedliche Behandlung der
Laufbahnen des gehobenen technischen und des nichttechnischen Dienstes
nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 6. Dezember 1982
- 2 BvR 547/81 -; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 50.86 -
BVerwGE 77, 340 = Buchholz 240 § 23 BBesG Nr. 3, Beschluss vom 4. Juli
1984 - BVerwG 2 B 47.84 - Buchholz 235 § 23 BBesG Nr. 2). Die Differenzie-
rung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Nachwuchskräfte des gehobenen
nichttechnischen Dienstes - im Unterschied zu denen des gehobenen techni-
schen Dienstes - in der Regel während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis
stehen und die höhere Eingangsbesoldung der Beamten des gehobenen tech-
nischen Dienstes einen Anreiz für qualifizierten Nachwuchs darstelle.
3. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Beru-
fungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten
Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat,
den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, §127 Nr. 1 BRRG genannten
Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Keine die
Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigende Divergenz liegt da-
gegen vor, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfeh-
lerhaft anwendet oder hieraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa
für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. etwa Beschlüsse
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG
Nr. 1).
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die landesrechtliche Zuord-
nung des Fachlehrers des gehobenen nichttechnischen Dienstes ohne abge-
schlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung in die Besoldungsgruppe
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A 10 führe nicht zur Gewährung der Stellenzulage aus Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b
der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG a.F., weicht nicht von dem in der Be-
schwerde benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember
1999 - BVerwG 2 C 31.98 - (Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 22) ab. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar ausgesprochen, dass
der Anspruch auf die Stellenzulage nicht durch die konkrete Verwendung, son-
dern durch die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn und das dem Beamten
verliehene statusrechtliche Amt begründet wird. Dem entspricht das Urteil des
Berufungsgerichts indes. Es stellt lediglich klar, dass das Amt eines Fachlehrers
des gehobenen nichttechnischen Dienstes ohne abgeschlossene Ingenieur-
oder Fachhochschulausbildung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
begehrte Stellenzulage nicht erfüllt. Damit knüpft es aber gerade an das dem
Beamten verliehene statusrechtliche Amt an.
Auch inhaltlich folgt die Einschätzung im Übrigen den Vorgaben der zitierten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dort ist ausdrücklich klar-
gestellt worden, dass die Zulage alle Beamten, die „in den Laufbahnen und Äm-
tern, die in Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 aufgeführt sind“, erhalten. Nr. 27 Abs. 1
Buchst. b der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG a.F. führt Beamte des ge-
hobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 10 zugeordnet ist, aber gerade nicht auf. Voraussetzung der Stellenzulage ist
insoweit vielmehr die Zuordnung nach § 23 Abs. 2 BBesG, die für den gehobe-
nen nichttechnischen Dienst nicht zutrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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