Urteil des BVerwG vom 19.08.2009

Anpassung, Verordnung, Amt, Professor

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 77.08
OVG 4 B 17.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 58 071,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Berufung aus zwei selbstständig tragenden
Gründen zurückgewiesen. Es hält § 4 der Zweiten Verordnung über besol-
dungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutsch-
lands in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (2. BesÜV) für auf
den Kläger nicht anwendbar. Hiervon unabhängig und für den Fall, dass die
Anwendbarkeit der Vorschrift zu bejahen wäre, hält es ihre tatbestandlichen
Voraussetzungen für nicht gegeben. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Rü-
gen führen nicht zur Zulassung der Revision.
1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall
erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausge-
henden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
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fahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Be-
schwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Ge-
setzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf
der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines
Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig in diesem Sinne hält
die Beschwerde die Frage, ob § 4 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997
geltenden Fassung auf Hochschullehrer anwendbar ist. Diese Frage lässt sich
jedoch anhand der bisherigen Rechtsprechung zu der Vorschrift ohne Weiteres
beantworten, sodass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht be-
darf; bezogen auf den im Ausgangsverfahren nicht streitgegenständlichen Zeit-
raum vor dem 1. Januar 1996 ist die Frage im Übrigen schon wegen mangeln-
der Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig.
Der Senat hat entschieden, dass die Vorschriften der 2. BesÜV in der seit dem
25. November 1997 geltenden Fassung auch auf Hochschullehrer anwendbar
sind, weil § 7 Abs. 3 Satz 1 2. BesÜV, wonach die 2. BesÜV bis zur Anpassung
des Hochschulrechts im Beitrittsgebiet an die Vorschriften des Hochschul-
rahmengesetzes nicht für Hochschullehrer galt, zu diesem Zeitpunkt außer Kraft
getreten war (Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 C 13.06 - Buchholz 240 § 73
BBesG Nr. 14). Aus dieser Entscheidung lässt sich indes nicht ableiten, dass
die Anwendung der 2. BesÜV auf Hochschullehrer bis zum 24. November 1997
ausgeschlossen war. Denn § 7 Abs. 3 Satz 1 2. BesÜV in der bis zum 24.
November 1997 geltenden Fassung beschränkte den Anwendungsbereich des
§ 4 der Verordnung in zeitlicher Hinsicht nur bis zur Anpassung des Hoch-
schulrechts im Beitrittsgebiet an die Vorschriften des Hochschulrahmengeset-
zes, während es im Übrigen bei § 1 2. BesÜV blieb, der nach seinem Wortlaut
und Sinn Hochschullehrer in den Anwendungsbereich der Verordnung ein-
schließt. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck des § 4 2. BesÜV.
Die Vorschrift soll die Mobilität von Beamten fördern und die Gewinnung qualifi-
zierten Personals im Beitrittsgebiet erleichtern, und zwar so schnell wie mög-
lich, d.h. - bezogen auf Hochschulpersonal - von dem Zeitpunkt an, zu dem
durch Anpassung des Hochschulrechts im Beitrittsgebiet an die Vorgaben des
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Hochschulrahmenrechts die rechtlichen Bedingungen für eine Beschäftigung
beamteter Hochschullehrer geschaffen waren.
Im Ostteil Berlins war ein die Anwendbarkeit von § 4 2. BesÜV auf Hochschul-
lehrer begründender Rechtszustand jedenfalls seit dem Inkrafttreten der An-
passungsvorschriften - Gesetz zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes
vom 18. Juli 1991, in Kraft seit 27. Juli 1991, sowie Gesetz über die Übernahme
des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen im Ost-
teil Berlins in Rechtsverhältnisse nach dem Berliner Hochschulgesetz vom
11. Juni 1992, in Kraft seit dem 21. Juni 1992 - geschaffen, sodass § 4
2. BesÜV jedenfalls seit dem 21. Juni 1992 auf Hochschullehrer, denen im
ehemaligen Ostteil Berlins erstmalig ein Amt verliehen wurde, Anwendung fin-
det.
Die Anwendbarkeit des § 4 2. BesÜV auf Hochschullehrer scheitert entgegen
der vom Berufungsgericht offenbar vertretenen Auffassung auch nicht daran,
dass das Amt eines Professors keiner Laufbahn zugeordnet ist, während der in
der Vorschrift verwendete Begriff der Befähigungsvoraussetzungen einen en-
gen systematischen Bezug zum Laufbahnrecht aufweist und deshalb für dieses
Amt nicht vollständig passt (Urteil vom 1. März 2007 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom
27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 4.00 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 7). Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des Begriffs der Befähigungsvorausset-
zungen sind in derartigen Fällen, für die das Laufbahnrecht keine abschließen-
de Regelung enthält, - ggf. ergänzend - den für die Einstellung des Beamten
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen, im vorliegenden Fall
dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 12. Ok-
tober 1990 (BerlHG) unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Anpassung
des Hochschulrechts an das Hochschulrahmengesetz. Der Umstand, dass die
in § 100 BerlHG normierten Einstellungsvoraussetzungen teilweise als unbe-
stimmte Rechtsbegriffe mit erheblichen Beurteilungsspielräumen ausgestaltet
sind, steht dem nicht entgegen, sondern ist - was gerade im Hinblick auf eine
ggf. erforderliche besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit einleuchtet -
den Besonderheiten der geregelten Materie geschuldet.
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch die zweite von der
Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob „die Anwendbarkeit
des § 4 2. BesÜV a.F. eine laufbahnähnliche Regelung der Berufung bzw. Ein-
stellung“ erfordere, nicht klärungsbedürftig ist, sondern ohne Weiteres im ver-
neinenden Sinne beantwortet werden kann. Denn aus der grundsätzlichen Ent-
scheidung der 2. BesÜV für eine Anwendbarkeit der Verordnung auch auf
Hochschullehrer ist abzuleiten, dass zur Konkretisierung des Begriffs der Befä-
higungsvoraussetzungen auf die zur Bestimmung der Ernennungsvorausset-
zungen einschlägigen Vorschriften zurückgegriffen werden muss. Dies folgt
auch aus dem Umstand, dass § 4 2. BesÜV zwar die Anpassung des Hoch-
schulrechts im Beitrittsgebiet an das Hochschulrahmengesetz zur Vorausset-
zung für eine Anwendung auf Hochschullehrer macht, nicht aber eine darüber
hinausgehende laufbahnrechtliche „Umformung“ des Hochschulrechts.
2. Soweit die Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG ge-
stützt wird, ist sie unzulässig.
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn das Beru-
fungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten
Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den ei-
nes der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerich-
te in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht,
wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft an-
wendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Entschei-
dung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist, bezeichnen. Sie muss so-
wohl den vom Berufungsgericht in Anwendung und Auslegung des revisiblen
Rechts aufgestellten Rechtssatz als auch den dazu im Widerspruch stehenden
Rechtssatz herausarbeiten und außerdem darlegen, dass die angegriffene Ent-
scheidung auf dem divergierenden Rechtssatz beruht.
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt die Abweichung
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (S. 2 der Beschwer-
debegründung) und bezeichnet zwei Entscheidungen dieses Gerichts (BVerfG,
Beschlüsse vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - und vom 12. Februar
2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218), ohne jedoch zu präzisieren, von wel-
chem in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz das Berufungsgericht
abgewichen sein soll. Die in der Beschwerdebegründung als Auszug aus dem
Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - wiedergegebene Textpassage,
die der Kläger zur Begründung seiner Divergenzrüge heranzieht, entstammt
keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen, sondern dem Senatsurteil
vom 1. März 2007 (a.a.O.). Auch ist keine der beiden Entscheidungen zum hier
relevanten Problemkreis der Anwendung der 2. BesÜV auf Hochschullehrer
ergangen. Sollten die Ausführungen des Klägers so zu verstehen sein, dass er
eine Abweichung des Berufungsgerichts von dem Rechtssatz, wonach die
2. BesÜV auf Hochschullehrer anwendbar ist, geltend machen will, so läge eine
Divergenz im Übrigen ohnehin nicht vor. Denn das Berufungsgericht hat diesen
Rechtssatz ausdrücklich und unter Hinweis auf die genannte Senatsentschei-
dung vom 1. März 2007 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (UA S. 6).
Sollte sich die Divergenzrüge schließlich auf die Annahme des Berufungsge-
richts beziehen, lediglich § 4 2. BesÜV sei nicht auf Hochschullehrer anwend-
bar, so würde auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Zwar ist diese
Annahme, wie unter 1. dieses Beschlusses ausgeführt, mit Bundesrecht nicht
vereinbar, doch hat das Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig
tragend auf die Erwägung gestützt, dass - eine Anwendbarkeit des § 4
2. BesÜV angenommen - jedenfalls die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht
vorliegen. Hiergegen sind durchgreifende Rügen nicht erhoben worden.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der
Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2005
- 2 KO 1003/03 - geltend macht (so offenbar S. 7 der Beschwerdebegründung,
dort allerdings mit unzutreffender Datumsangabe: 8. November 2005), so be-
gründet auch dies eine Divergenz nicht. Denn die genannte Entscheidung ist
durch das Urteil des beschließenden Senats vom 1. März 2007 - BVerwG 2 C
13.06 - (Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 14) aufgehoben worden.
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3. Die Verfahrensrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Der Kläger macht als Verfah-
rensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsur-
teil beruhe auf einer lückenhaften tatsächlichen Grundlage, weil das Oberver-
waltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung gemäß § 86
Abs. 1 VwGO verletzt habe. Der Kläger rügt insbesondere, das Oberverwal-
tungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es zu fünf
näher bezeichneten Aspekten des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht aus-
reichend Beweis erhoben habe. Bei sachgemäßer Aufklärung hätte sich der
berufliche Werdegang des Klägers anders dargestellt und die Annahme ge-
stützt, dass er die Voraussetzungen zur Einstellung als Hochschullehrer (C 3)
im Sinne des § 100 Abs. 1 BerlHG aufgrund von Ausbildungszeiten und Zeiten
beruflicher Betätigung erworben hatte, die zu mindestens 50% im bisherigen
Bundesgebiet abgeleistet worden waren.
Der von dem Kläger behauptete Verfahrensverstoß lässt sich nicht feststellen.
Denn die Pflicht der Tatsachengerichte, den entscheidungserheblichen Sach-
verhalt bis zur Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären, bezieht sich nur auf dieje-
nigen Umstände, die für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage
ihres materiellrechtlichen Standpunkts relevant sind (vgl. Beschluss vom
19. August 1998 - BVerwG 2 B 6.98 - juris). Daran gemessen hat das Beru-
fungsgericht den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, dass es für die Ernennung des
Klägers zum Professor (C 3) an der Kunsthochschule nicht darauf ankam, zu
welchem früheren Zeitpunkt der Kläger in der DDR ggf. Professor hätte werden
können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht
den beruflichen Werdegang des Klägers im Hinblick auf diesen Aspekt nicht
näher aufgeklärt hat. Weiter liegt dem Berufungsurteil die Annahme zugrunde,
dass die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 100
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4a BerlHG - pädagogische Eignung und Lehrerfahrung, be-
sondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit sowie zusätzliche künstlerische
Leistungen - durch einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurtei-
lungsspielraum geprägt ist und dass Zeiten einer vor Erteilung der facultas
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docendi liegenden, die Lehrstuhlinhaber der Fakultät unterstützenden, nicht
aber ersetzenden Tätigkeit regelmäßig nicht die Annahme rechtfertigen, der
Hochschulangehörige erfülle bereits die im Bereich der Berufserfahrung liegen-
den Qualifikationsanforderungen an einen Hochschullehrer. Ausgehend von
diesem Rechtsstandpunkt bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob
der Kläger schon im Laufe seiner Aspirantur, des sich anschließenden Lehrauf-
trags und der folgenden Tätigkeit als Assistent die für seine Einstellung im Jah-
re 1992 erforderliche Qualifikation erworben hatte, zumal die Struktur- und Be-
wertungskommission der Beklagten ihre Entscheidung für den Kläger ausdrück-
lich mit „langjähriger“ Lehrtätigkeit und internationaler Konzerttätigkeit sowie
„zahlreichen“ Fernseh-, Rundfunk- und Schallplattenaufnahmen begründet hat.
Die vom Kläger formulierten Rügen betreffen im Übrigen in erster Linie die Be-
weiswürdigung des Berufungsgerichts. Der Kläger rügt im Kern, dass das Ge-
richt seine künstlerische Laufbahn und seine Lehrtätigkeit falsch - nämlich im
Hinblick auf die Anforderungen an die Qualifikation eines Professors (C 3) zu
negativ - bewertet habe, wenn es den vor Erteilung der facultas docendi liegen-
den Zeiträumen ein vergleichsweise geringes Gewicht beigemessen habe. Die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem materiellen
Recht zugeordnet und kann darum nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge
sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gerügt wird, dass das angegriffene
Urteil auf einem unzutreffenden oder nach dem Standpunkt des Berufungsge-
richts unzureichenden Sachverhalt beruht oder gegen Denkgesetze verstößt.
Ein derartiger Verstoß liegt, wie ausgeführt, nicht vor; im Übrigen hat der Kläger
entsprechende Beweisanträge im instanzgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3
GKG.
Herbert Groepper Dr. Maidowski
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