Urteil des BVerwG vom 08.06.2011

Getrennt Leben, Haushalt, Deckung, Anteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 76.11
OVG 1 A 956/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerde-
begründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben
ist.
Der Kläger ist Richter im Dienst des Beklagten. Er macht für die Jahre 1999 bis
2005 Ansprüche auf den erhöhten kinderbezogenen Anteil des Familienzu-
schlags für zwei der vier Kinder geltend, die aus seiner geschiedenen ersten
Ehe hervorgegangen sind. Diese Kinder lebten während der fraglichen Zeit im
Haushalt der früheren Ehefrau; der Kläger leistete Barunterhalt. Die beiden an-
deren Kinder und ein Kind seiner zweiten Ehefrau aus erster Ehe lebten im
Haushalt des Klägers. Die frühere Ehefrau stand während des gesamten Zeit-
raums als angestellte Lehrerin im Dienst des Beklagten. Sie erhielt mit Aus-
nahme der Zeit vom 19. Dezember 2001 bis 30. Juni 2002, in der sie arbeitsun-
fähig erkrankt war, den tarifrechtlichen Ortszuschlag zum Kinderanteil und das
Kindergeld für die beiden Kinder.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen insoweit keinen Erfolg. In dem Berufungs-
urteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein An-
spruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag für die damals bei der Mutter
lebenden Kinder zu, weil diese ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ge-
wesen sei und für die Kinder eine dem Familienzuschlag entsprechende tarif-
rechtliche Leistung und das Kindergeld erhalten habe. Der in § 40 Abs. 5 Satz 1
BBesG festgelegte Vorrang desjenigen Elternteils, der das Kind in seinen
Haushalt aufgenommen habe, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG ver-
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einbar. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304>) berufen. Diese vermittle
Beamten Ansprüche auf Erhöhung des Familienzuschlags für ein unterhaltsbe-
rechtigtes Kind, wenn ihnen für dieses Kind Kindergeld und daran anknüpfend
Familienzuschlag nach Maßgabe des Besoldungsgesetzes gezahlt werde. Die
der Vollstreckungsanordnung zugrunde liegende Berechnungsmethode des
Bundesverfassungsgerichts sei ersichtlich nicht auf Beamte zugeschnitten, die
ihre Unterhaltspflichten durch Geldleistungen erfüllten.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wirft der Kläger als
rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinn-
gemäß die Fragen auf,
- ob der Ausschluss eines Anspruchs auf kinderbezoge-
nen Familienzuschlag für das vierte und fünfte unterhalts-
berechtigte Kind, für die Barunterhalt geleistet wird, mit
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist;
- ob die Beschränkung der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts auf Richter und Beamte, die
für unterhaltsberechtigte Kinder Kindergeld erhalten, mit
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist;
- ob die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfas-
sungsgerichts Richtern und Beamten, die für drei Kinder
Familienzuschlag und Kindergeld erhalten, Ansprüche auf
den Familienzuschlag für weitere Kinder vermittelt, denen
sie Barunterhalt leisten;
- ob barunterhaltspflichtigen Richtern und Beamten An-
sprüche auf den erhöhten Familienzuschlag zumindest für
Zeiten zuerkannt werden müssen, in denen der andere El-
ternteil zwar Kindergeld, aber keinen Zuschlag oder eine
entsprechende Leistung erhält.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 132 Abs. 1
Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu ent-
scheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in ei-
nem Revisionsverfahren geklärt werden muss (Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO
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Nr. 18 S. 21 f.; stRspr). Der erforderliche allgemeine Klärungsbedarf besteht
nicht, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage vom Bundes-
verwaltungsgericht bereits entschieden ist oder auf der Grundlage seiner
Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden kann. So liegt der Fall hier.
Der Bedeutungsgehalt der maßgebenden Regelungen des § 40 Abs. 2 und
Abs. 5 BBesG (in den Fassungen von Art. 5 Nr. 9 Buchst. a) des Versorgungs-
reformgesetzes vom 29. Juni 1998, BGBl I S. 1666 und der Bekanntmachung
vom 6. August 2002, BGBl I S. 3020) ist in der Rechtsprechung des Senats
ebenso geklärt wie deren Verfassungsmäßigkeit:
Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird einem Richter oder Beamten der kinder-
bezogene Anteil des Familienzuschlags für ein Kind gewährt, für das ihm Kin-
dergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder dem Bundeskindergeldge-
setz zusteht. Demnach hat der Gesetzgeber diesen Teil der Besoldung an die
Kindergeldberechtigung geknüpft. Der Anspruch auf den kinderbezogenen Fa-
milienzuschlag hängt ausschließlich davon ab, ob für das jeweilige Kind ein An-
spruch auf Kindergeld besteht. Beide Leistungen dienen dem einheitlichen so-
zialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs (stRspr; vgl. zuletzt Be-
schluss vom 13. Februar 2007 - BVerwG 2 B 65.06 - Buchholz 240 § 40 BBesG
Nr. 40 Rn. 6). Der kinderbezogene Familienzuschlag soll den erhöhten Alimen-
tationsbedarf zur Bestreitung des Kindesunterhalts decken (stRspr; vgl. nur Ur-
teil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BesG
Nr. 33 Rn. 13).
Für den Fall, dass die Eltern wie im vorliegenden Fall getrennt leben oder ge-
schieden sind und beide Elternteile aufgrund einer Beschäftigung im öffentli-
chen Dienst den kinderbezogenen Familienzuschlag oder eine entsprechende
tarifrechtliche Leistung erhalten können, trifft § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG eine
Konkurrenzregelung für den Familienzuschlag, die eine doppelte Deckung des-
selben Bedarfs aus öffentlichen Kassen verhindern soll: Dem Richter oder Be-
amten steht der Anspruch auf den Familienzuschlag nur zu, wenn er für das
jeweilige Kind Kindergeld erhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass er die
Betreuungsleistungen für das Kind tatsächlich übernommen hat, d.h. dieses in
seinem Haushalt lebt. Demzufolge besteht der Anspruch nicht, wenn der Rich-
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ter oder Beamte Barunterhalt für das vom anderen Elternteil betreute Kind zahlt,
und dieser neben dem Kindergeld Familienzuschlag oder eine entsprechende
Leistung bezieht. Bei dem tarifrechtlichen Ortszuschlag für Angestellte im öf-
fentlichen Dienst nach § 29 BAT hat es sich um eine dem Familienzuschlag
entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. BBesG ge-
handelt (zum Ganzen: Urteile vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04
- Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 15 f., vom 19. Februar 2009 - BVerwG
2 C 107.07 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 43 Rn. 11 f. und vom 16. Dezember
2010 - BVerwG 2 C 51.09 - juris Rn. 9 f.
dungssammlung Buchholz vorgesehen>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss
vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).
Die Vereinbarkeit des § 40 Abs. 5 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5
GG hat der Senat in den Urteilen vom 1. September 2005, a.a.O., und vom
19. Februar 2009, a.a.O., bejaht. In dem Urteil vom 1. September 2005 heißt es
hierzu unter Rn. 21 f.:
„Nach st. Rspr. kommt dem Gesetzgeber bei der Rege-
lung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungs-
spielraum zu… .
Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden
weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Ver-
letzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, …, wo ein ver-
nünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Diffe-
renzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die
unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerecht-
fertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffe-
nen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39 <58>
m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteil vom 25. Februar 1988
- BVerwG 2 C 65.86 - Buchholz 240.1 Nr. 2 m.w.N.;
BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95
- BVerwGE 101, 116 <121> = Buchholz 240 § 73 BBesG
Nr. 1). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht
darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweck-
mäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefun-
den hat (vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 22. März 1990
- BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10
m.w.N. und vom 25. April 1996, a.a.O.).
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Es hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums,
wenn der Besoldungsgesetzgeber demjenigen Elternteil
den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Famili-
enzuschlags oder die - an dessen Stelle tretende - sonsti-
ge Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG zuerkennt,
dem nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts das
Kindergeld gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Au-
gust 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40
BBesG Nr. 26; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Okto-
ber 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).
Bei der Kindergeldregelung ging es dem Gesetzgeber
darum, diese Leistung ungeteilt demjenigen zukommen zu
lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich über-
nommen hat. Dieses sozialpolitische Ziel hat sich der Be-
soldungsgesetzgeber zu Eigen gemacht und den An-
spruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Famili-
enzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden.
Damit trägt die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG den fi-
nanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rech-
nung. Sie knüpft an die durch die Haushaltsgemeinschaft
vorgegebene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsge-
meinschaft an.
Von dieser Situation des Kindergeld- und Familienzu-
schlagsberechtigten unterscheidet sich die Situation des
Barunterhaltsverpflichteten, der das Kind nicht betreut.
Soweit das Kind in die Wohngemeinschaft integriert ist,
kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Kinder-
geld und der kinderbezogene Anteil des Familienzu-
schlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugute
kommen und vollständig eingesetzt werden, um den Le-
bensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Dage-
gen würden diese Einkünfte, wenn sie dem Barunterhalts-
verpflichteten zuflössen, nicht zwangsläufig zu einer Erhö-
hung der Unterhaltszahlung in entsprechender Höhe füh-
ren (vgl. §§ 1602 ff. BGB). Die Differenzierung der Famili-
enzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der
Kindergeldberechtigung ist somit nicht willkürlich und von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden….
§ 40 Abs. 5 BBesG ist mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG als
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ge-
schützten Alimentationsprinzip vereinbar.
Zwar genügt die Besoldung der Beamten mit mehr als
zwei Kindern grundsätzlich erst dann den verfassungs-
rechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf
das in der Familiengemeinschaft lebende dritte und jedes
weitere Kind ein höheres Nettoeinkommen erzielt, das
ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (vgl.
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BVerfGE 81, 363 <380 f.>; 99, 300 <321>; BVerwG, Urteil
vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121,
91 <98> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 79 S. 7 f.). Von
diesen den Alimentationsmehrbedarf auslösenden Gege-
benheiten unterscheidet sich die Lage des barunterhalts-
verpflichteten Elternteils, der nicht mit dem Kind zusam-
menlebt. Dieser ist, wenn der andere Elternteil ebenfalls
berufstätig ist, nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht
nicht verpflichtet, ohne Rücksicht auf seine eigene indivi-
duelle Leistungsfähigkeit und auf Zuwendungen Dritter an
das Kind - auch in Form des Betreuungsunterhalts - dem
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beachtenswerten Mindestbedarf des Unterhaltsberechtig-
ten zu decken. Das Alimentationsprinzip gebietet dem
Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen aus-
zugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl.
BVerfGE 53, 257 <306 ff.>; BGH Beschluss vom 21. März
1979 - IV ZB 136/78 - BGHZ 74, 86 <89 ff.>).“
Davon geht auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 99, 300 <304>) ersichtlich aus. Sie vermittelt Richtern oder Beamten
Zahlungsansprüche zur Deckung des Unterhalts für das dritte und jedes weitere
unterhaltsberechtigte Kind nur dann, wenn ihnen für das jeweilige Kind nach
den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Familienzuschlag zusteht.
Denn der Zweck der Vollstreckungsanordnung besteht darin, die gesetzlichen
Ansprüche zur Deckung des kinderbezogenen Mehrbedarfs auf die verfas-
sungsrechtlich gebotene Höhe aufzustocken. Sie zielt nicht darauf ab, Zah-
lungsansprüche zu begründen, die das Besoldungsgesetz ausschließt. Richter
und Beamte, deren Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag für
ein unterhaltsberechtigtes Kind nach § 40 Abs. 5 BBesG ausgeschlossen ist,
weil sie das jeweilige Kind nicht tatsächlich betreuen, sondern Barunterhalt leis-
ten, können für dieses Kind auch keinen Anspruch aus der Vollstreckungsan-
ordnung herleiten. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass
die der Vollstreckungsanordnung zugrunde liegende Berechnungsmethode nur
Unterhaltsverpflichtungen von Richtern und Beamten gegenüber ihren Kindern
erfasst, für die sie Kindergeld und Familienzuschlag in der gesetzlich vorgese-
henen Höhe erhalten. Die Rechtsauffassung des Klägers hätte zur Folge, dass
der Dienstherr den kinderbezogenen Familienzuschlag entgegen § 40 Abs. 5
BBesG doppelt auszahlen müsste. Insoweit verweist der Senat auf die Ausfüh-
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rungen im Berufungsurteil (S. 23 ff. des Urteilsumdrucks) und sieht von einer
weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
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