Urteil des BVerwG vom 06.07.2010

Bereitschaftsdienst, Verordnung, Form, Aktiven

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 76.09 (2 C 36.10)
OVG 1 A 2653/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 7. Mai 2009 wird aufgeho-
ben.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zu-
rückgewiesen worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht,
soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senats-
beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme,
bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige
Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem
Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei
nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven
Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem
Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Frei-
zeitausgleich zu präzisieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 36.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
1
- 3 -
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert Thomsen Dr. Maidowksi