Urteil des BVerwG vom 28.08.2007

Rechtliches Gehör, Übereinstimmung, Chancengleichheit, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 76.07 (2 B 52.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Heitz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 26. Juni 2007 wird als unbegründet zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhö-
rungsrüge.
G r ü n d e :
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Der Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das
Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass dieser
Beschluss auf den vom Kläger geltend gemachten Verstoß des Berufungsge-
richts gegen den Grundsatz der prozessualen Waffen- und Chancengleichheit
nicht eingegangen ist. Das Vorbringen des Klägers zur Verletzung der Waffen-
und Chancengleichheit ist nicht erheblich.
Die Beschwerde hatte unter Ziff. II.2 des Begründungsschriftsatzes vom
23. März 2007 es als Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gerügt, dass
das Berufungsgericht die Prozessbeteiligten nicht auf die beabsichtigte Ände-
rung seiner Auffassung zur Auslegung der Nebenabrede aufmerksam gemacht
hatte. Den Wechsel im berufungsgerichtlichen Verständnis vom Inhalt der Ne-
benabrede hat die Beschwerde im Zuge ihrer weiteren Darlegungen u.a. des-
halb als fragwürdig und angreifbar dargestellt, weil das Berufungsgericht we-
sentliche, seine geänderte Auffassung tragende Erklärungen der Beklagten
durch einen parteiischen und gleichheitswidrigen Hinweis in seinem Beschluss
vom 15. August 2005 gezielt herbeigeführt habe.
Im Beschluss des Senats vom 26. Juni 2007 ist im Einzelnen dargelegt, dass
das Oberverwaltungsgericht seiner Pflicht, auf eine mögliche Änderung seiner
Rechtsauffassung hinzuweisen, in der gebotenen Weise nachgekommen ist.
Denn es habe in seinem Beschluss vom 15. August 2005 den engen Zusam-
menhang zwischen einer Übereinstimmung der Willens- und Interessenlage der
Beteiligten und der Einstellungsbehörde einerseits und dem Verständnis der
Nebenabrede andererseits aufgezeigt und entsprechende Darlegungen hierzu
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als notwendig bezeichnet. Diesem Erfordernis hat die Beklagte mit Schriftsatz
vom 6. April 2006 in der Weise entsprochen, dass sie die Ausführungen des
Bundesarbeitsgerichts, die dieses Gericht kurz zuvor in einem Parallelverfahren
zur übereinstimmenden Willens- und Interessenlage gemacht hatte, über meh-
rere Seiten wörtlich wiedergegeben und sich zu eigen gemacht hat. Da bereits
die Darlegungen in dem von allen Beteiligten erwarteten Urteil des Bundesar-
beitsgerichts die Übereinstimmung der Willens- und Interessenlage ergaben,
die das Berufungsgericht zum Kriterium für sein Verständnis vom Inhalt der
Nebenabrede erklärt hatte, konnte die Beklagte nicht durch die beanstandete
Formulierung im Beschluss vom 5. August 2005 veranlasst werden, die über-
einstimmende Willens- und Interessenlage der Beteiligten in einer ihren Pro-
zesserfolg fördernden Weise vorzutragen. Die Beklagte hat deshalb im Schrift-
satz vom 6. April 2006 auch ausdrücklich erklärt, sie werde insoweit nichts vor-
tragen, es gelten die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400
der Anlage 1 zum GKG ergibt.
Prof. Dawin Dr. Heitz Thomsen
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