Urteil des BVerwG vom 27.10.2010

Kostenregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 75.10
OVG 3 LA 44/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
20. September 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 20. September 2010 ist unanfechtbar, mit der Ablehnung des An-
trags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechts-
kräftig geworden. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer
Gesetzeswidrigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (Beschluss vom
3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Eppelt
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