Urteil des BVerwG vom 31.03.2009

Verwaltungsgerichtsbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 75.08
OVG 3 LB 6/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 52.229,28 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klage hatte mehrere Streitgegenstände, deren Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG
zusammenzurechnen sind. Der Kläger wandte sich nicht nur gegen die Umset-
zungsverfügung und die im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen der
Beklagten, sondern auch gegen die nach seiner Ansicht damit verbundenen
nachteiligen Folgen vor allem besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art, für die
er Ausgleich begehrte.
Soweit es die Umsetzungsverfügung betrifft, ist gem. § 47 Abs. 3 GKG in Verbin-
dung mit § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000 € festzusetzen, der wegen der
damit in Zusammenhang stehenden zahlreichen Feststellungs- und Verpflich-
tungsanträge mangels konkreter Anhaltspunkte gem. § 52 Abs. 2 GKG um 5 000 €
zu erhöhen ist.
Der Antrag, mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm auf
der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 ab Oktober 2004 Dienstbezüge zu be-
zahlen, ist nach § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1
Nr. 1 GKG mit 31 940 € (Hälfte des 13-fachen Endgrundgehaltes A 15, 63 880 €),
der Antrag, ihm ab Dezember 2008 Versorgungsbezüge auf der Grundlage der
Besoldungsgruppe A 15 zu bezahlen, mit 10 289,28 € (2-facher Jahresbetrag der
Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, 428,72 €) zu bewer-
ten (vgl. auch Nr. 10.2 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-
richtsbarkeit).
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Der Zinsanspruch blieb gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.
Herbert
Groepper
Dr. Burmeister
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