Urteil des BVerwG vom 19.05.2008

Lehrer, Rechtsnorm, Behinderung, Empfehlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 75.07
OVG 1 Bf 24/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit sie geltend macht, die Revision sei wegen rechtsgrundsätzlicher Be-
deutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, verkennt sie, dass
die gestellte Grundsatzfrage,
„wie die Bemessung der Lehrerarbeitszeit bei teilzeitbe-
schäftigten Lehrern erfolgen muss, die bei Vollzeittätigkeit
mehr als die pauschal gewährten Zeitreduzierungen in
Anspruch nehmen müssen“,
in einer Revisionsentscheidung nicht beantwortet werden müsste. Auf sie käme
es nicht an, weil die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen sind und das Revisi-
onsgericht daher binden würden (§ 137 Abs. 2 VwGO), keinen Anspruch auf
zusätzliche individuelle Zeitwerte nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Lehrkräfte-
Arbeitszeit-Verordnung (LehrArbzVO) vom 1. Juli 2003 besitzt. Danach hat der
personalärztliche Dienst seine ursprüngliche Empfehlung einer Reduzierung der
Zeitwerte um 4,5 je Unterrichtswoche zurückgenommen, nachdem er von der
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durch den Eintritt der Klägerin in die Altersteilzeit mit einem Beschäfti-
gungsanteil von 60 % der regulären Arbeitszeit erfahren hatte, und in dem Gut-
achten vom 27. September 2004 zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin
wegen ihrer Behinderung keine darüber hinausgehende Ermäßigung mehr be-
nötige. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4
LehrArbzVO nicht vorliegen, kann auch keine Ungleichbehandlung im Sinne
des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG dadurch entstanden sein, dass diese Arbeitszeitre-
duktion bei der Berechnung der Arbeitszeit nach § 5 Abs. 3 LehrArbzVO nicht
berücksichtigt worden ist.
2. Unbegründet ist auch die geltend gemachte Divergenzrüge im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des
Senats vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - (BVerwGE 123, 308) und hebt
hervor, daraus ergebe sich der Rechtssatz, „dass Art. 3 Abs. 1 GG eine (finan-
zielle) Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gebietet“. Daraus
folgert sie, zwischen dem nicht behinderten und dem behinderten Lehrer in Al-
tersteilzeit, sei nur dann ein Gleichgewicht im Sinne des Gleichheitssatzes ge-
geben, wenn dem behinderten Beamten eine zusätzliche Stundenermäßigung
gewährt würde. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann
aber nur zwischen Rechtssätzen bestehen, die zu derselben Rechtsnorm ge-
bildet worden sind. Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde räumt zu
Recht selbst ein, dass Gegenstand der in Bezug genommenen Senatsentschei-
dung eine bundesrechtliche Besoldungsregelung gewesen ist, so dass eine
Divergenzrüge schon deshalb nicht in Betracht kommt. Denn Grundlage der
angegriffenen Entscheidung ist eine landesrechtliche Arbeitszeitregelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dr. Kugele Thomsen
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