Urteil des BVerwG vom 21.01.2014

Gemeinsame Einrichtung, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 74.13 (2 C 7.14)
OVG 1 Bf 74/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil vom 24. April 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines
Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung, die
die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II weiterführt, auch ge-
gen seinen Willen erfolgen kann und wie der Begriff des für eine Beendigung in
§ 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorausgesetzten „wichtigen Grundes“ auszu-
legen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfest-
setzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 7.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen
Dr. Kenntner
Dollinger