Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Gewerkschaft, Bezirk, Polizei, Veranstaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 74.04
VGH 1 UE 1682/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 285,32 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheb-
licher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite bei-
tragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort-
bildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Die von der Beschwerde formulierte Frage,
"ob § 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) - wie von den Vordergerichten des
hiesigen Streitverfahrens anders, als zur selbigen Rechtsfrage in einem Prozess
vor dem VG Freiburg das VG Freiburg mit Urteil vom 07.02.03 (AZ: 9 K 241/02)
zu Lasten der zum einen Mitglieder, zum anderen wie im hiesigen Streitverfah-
ren relevant: Delegierten der Gewerkschaft der Polizei - Bezirk BGS - ein-
schränkend auszulegen wäre, weil, wie von den Vordergerichten hier ange-
nommen, es sich bei der Gewerkschaft der Polizei - Bezirk BGS - um eine für
die Zollbeamten 'berufsfremde Gewerkschaft' handele,"
kann ohne weiteres anhand des Gesetzestextes beantwortet werden. Der Sonderur-
laub nach § 6 SUrlV soll - was auch die Beschwerde nicht in Frage stellt - dem Be-
amten die Möglichkeit eröffnen, ohne Gehaltseinbußen u.a. an Tagungen solcher
Gewerkschaften oder Berufsverbände teilzunehmen, die die beamtenpolitischen Inte-
ressen der jeweiligen Berufsgruppe wahrnehmen und deshalb den Schutz des Art. 9
- 3 -
Abs. 3 GG genießen. Die Privilegierung der koalitionsspezifischen Interessenvertre-
tung schließt es nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Urlaubsregelung aus,
dass der Beamte für die Teilnahme an Veranstaltungen berufsfremder Interessenver-
tretungen ebenfalls Urlaub erhält.
Soweit die Beschwerde im Kern rügt, die Vorinstanzen seien abweichend von der
Entscheidung des VG Freiburg fälschlich davon ausgegangen, der Träger der Ge-
werkschaftsveranstaltung, an der der Kläger teilgenommen hat, vertrete nicht die In-
teressen der Berufsgruppe, der der Kläger angehört, kommt die Zulassung der Revi-
sion nicht in Betracht. Insoweit handelt es sich um eine Bewertung in tatsächlicher
Hinsicht, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre, weil die Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 137
Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat indessen nicht in Frage gestellt, dass der
Kläger frei darüber entscheidet, welcher die Interessen seiner Berufsgruppe vertre-
tenden Vereinigung er beitritt und an welcher der nach § 6 SUrlV privilegierten Ver-
anstaltungen er teilnimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 52 Abs. 1 GKG (Wert der durch die Teilnahme an der Veranstaltung versäumten
Arbeitszeit).
Albers
Groepper
Dr. Bayer