Urteil des BVerwG vom 10.05.2011

Urteil vom 10.05.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 73.11
OVG 1 A 2736/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 302,88 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
7. Februar 2011 mit Schriftsatz vom 21. April 2011 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Dr. Heitz Dr. Maidowski
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