Urteil des BVerwG vom 07.02.2007

Rechtliches Gehör, Rüge, Anfechtung, Obergericht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 73.06
VGH 4 S 2087/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 25. September 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche Be-
deutung, besteht nicht. Der Kläger schließt mit der unter B I seiner Beschwer-
debegründung als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage
an eine Passage in dem angefochtenen Urteil an. Darin schildert der Verwal-
tungsgerichtshof, dass der Präsident des Landgerichts als Ersteller der ange-
fochtenen dienstlichen Beurteilung bei geringer Abweichung in der Formulie-
rung weitgehend einem schriftlichen Beurteilungsbeitrag gefolgt sei, den der
Direktor des Amtsgerichts Kehl wenige Monate vorher zu einer früheren dienst-
lichen Beurteilung des Klägers vorgelegt und dessen Richtigkeit auch für den
jetzt zu würdigenden Beurteilungszeitraum der Amtsgerichtsdirektor gegenüber
dem Landgerichtspräsidenten mündlich bestätigt habe. Die Frage,
ob ein für eine frühere dienstliche Beurteilung eingeholter
Beurteilungsbeitrag überhaupt solchen redaktionellen Be-
arbeitungen für eine spätere Beurteilung zugänglich ist,
ist nicht klärungsbedürftig.
Der Text einer dienstlichen Beurteilung, in die ein Beurteilungsbeitrag unter
teilweiser Übernahme der dort gebrauchten Formulierungen eingeflossen ist,
stellt keine redigierte Fassung des Beurteilungsbeitrags, sondern die Wieder-
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gabe des eigenständigen Urteils des zuständigen Beurteilers dar. Soweit sich in
der dienstlichen Beurteilung Formulierungen aus einem Beurteilungsbeitrag in
unveränderter oder abgewandelter Form finden, kommt auch hierin das maß-
gebende Urteil des zuständigen Beurteilers einschließlich etwaiger Überein-
stimmungen oder Unterschiede zur Einschätzung des Beitragsverfassers zum
Ausdruck.
Mit den Darlegungen unter B II der Beschwerdebegründung wird keine Rechts-
frage formuliert, sondern die rechtliche Argumentation des Verwaltungsge-
richtshofs nach Art einer Berufungsbegründung in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht beanstandet.
Eine Divergenz, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wird nicht in
einer den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 VwGO genügenden
Weise dargetan. Hierzu hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass das Be-
rufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz aufge-
stellt hat, der einem tragenden Rechtssatz eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichts widerspricht. Daran fehlt es. Vielmehr legt die Beschwerde
lediglich dar, dass und inwiefern ihrer Auffassung nach der Verwaltungsge-
richtshof einen - von der Beschwerde durch konkludente Bezugnahme auf vo-
rangegangene Ausführungen umrissenen - Rechtssatz auf den konkreten Fall
unrichtig angewandt hat.
Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch nicht die Rüge der Be-
schwerde führen, der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag des Klägers auf
Ablehnung der Richter Brockmann, Feldmann, Dr. Breunig, Dr. Schütz,
Wiegand und Neu wegen Besorgnis der Befangenheit rechtswidrig abgelehnt
und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und auf den ge-
setzlichen Richter verletzt. Denn der im Verwaltungsprozess entsprechend an-
wendbare § 548 ZPO schließt die inhaltliche Prüfung unanfechtbarer Vorent-
scheidungen durch das Revisionsgericht aus. Zu diesen Vorentscheidungen
gehören die Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 54 VwGO
i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, immer dann, wenn sie - wie hier -
von einem Obergericht erlassen worden und deshalb gemäß § 152 Abs. 1
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VwGO der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Die Rüge, solche
Entscheidungen seien fehlerhaft ergangen, kann daher auch nicht zur Zulas-
sung der Revision führen (vgl. Beschlüsse vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB
828.82 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 32, vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B
20.90 - NVwZ 1991, 261 sowie vom 3. Februar 1992 - BVerwG 2 B 11.92 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305, jeweils m.w.N., stRspr).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung auf § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Heitz
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