Urteil des BVerwG vom 11.11.2004

Gewerkschaft, Polizei, Bezirk, Veranstaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 73.04
VGH 1 UE 1704/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 204,98 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheb-
licher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite
beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Die von der Beschwerde formulierte Frage,
"ob § 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) - wie von den Vordergerichten des
hiesigen Streitverfahrens anders, als zur selbigen Rechtsfrage in einem Pro-
zess vor dem VG Freiburg das VG Freiburg mit Urteil vom 07.02.03 (AZ: 9 K
241/02) - zu Lasten der zum einen Mitglieder, zum anderen wie im hiesigen
Streitverfahren relevant: Delegierten der Gewerkschaft der Polizei - Bezirk
BGS - einschränkend auszulegen wäre, weil, wie von den Vordergerichten hier
angenommen, es sich bei der Gewerkschaft der Polizei - Bezirk BGS - um eine
für die Zollbeamten 'berufsfremde' Gewerkschaft handele",
kann ohne weiteres anhand des Gesetzestextes beantwortet werden. Der Sonderur-
laub nach § 6 SUrlV soll - was auch die Beschwerde nicht in Frage stellt - dem Be-
amten die Möglichkeit eröffnen, ohne Gehaltseinbußen u.a. an Tagungen solcher
Gewerkschaften oder Berufsverbände teilzunehmen, die die beamtenpolitischen In-
teressen der jeweiligen Berufsgruppe wahrnehmen und deshalb den Schutz des
Art. 9 Abs. 3 GG genießen. Die Privilegierung der koalitionsspezifischen Interessen-
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vertretung schließt es nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Urlaubsregelung
aus, dass der Beamte für die Teilnahme an Veranstaltungen berufsfremder Interes-
senvertretungen ebenfalls Urlaub erhält.
Soweit die Beschwerde im Kern rügt, die Vorinstanzen seien abweichend von der
Entscheidung des VG Freiburg fälschlich davon ausgegangen, der Träger der Ge-
werkschaftsveranstaltung, an der die Klägerin teilgenommen hat, vertrete nicht die
Interessen der Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, kommt die Zulassung der
Revision nicht in Betracht. Insoweit handelt es sich um eine Bewertung in tatsächli-
cher Hinsicht, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre, weil die Fest-
stellungen des Berufungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind
(§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat indessen nicht in Frage gestellt,
dass die Klägerin frei darüber entscheidet, welcher die Interessen ihrer Berufsgruppe
vertretenden Vereinigung sie beitritt und an welcher der nach § 6 SUrlV privilegierten
Veranstaltungen sie teilnimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 52 Abs. 1 GKG (Wert der durch die Teilnahme an der Veranstaltung versäumten
Arbeitszeit).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer