Urteil des BVerwG vom 13.11.2014

Einkünfte, Arbeitskraft, Anrechenbares Einkommen, Erwerbseinkommen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 72.14
OVG 5 LB 199/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
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Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 8. Juli 2014 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
467,38 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit der Maßgabe Erfolg, dass
das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen
ist (§ 133 Abs. 6 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrens-
mangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin macht zu Recht
geltend, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Auf-
klärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat.
Die 1943 geborene Klägerin stand als beamtete Ärztin im Dienst der Beklagten.
Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung
ab 1. Juli 1996 blieb sie freiberuflich als Ärztin tätig, außerdem erzielte sie Ein-
nahmen aus dem Betrieb von Windkraftanlagen.
Der Einkommensteuerbescheid für 2003 wies für die ärztliche Tätigkeit Einkünf-
te aus selbständiger Arbeit von 55 443 € sowie aus Gewerbebetrieb (Windkraft-
anlagen) von 41 713 € aus. Für diese Einkünfte war ein Verlustvortrag von
40 198 € berücksichtigt. Die Beklagte rechnete diese Einkünfte unter Berück-
sichtigung des Verlustvortrages als Erwerbseinkommen im Wege des Vorteils-
ausgleichs auf das Ruhegehalt der Klägerin an. Die Ruhensberechnung ergab
eine Überzahlung von 467,38 €, dessen Erstattung die Beklagte verlangt. Die
Anfechtungsklage gegen den Ruhens- und Rückforderungsbescheid ist in bei-
den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es im We-
sentlichen:
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Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien in die Ruhensberechnung nach dem
übergangsweise anzuwendenden § 53a BeamtVG a.F. einzustellen. Es sei we-
der vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie nicht auf der Arbeitskraft der
Klägerin beruhten, sondern Erträge aus einer Kapitalanlage darstellten. Der
Vortrag der Klägerin, es müsse ein höherer Verlustvortrag berücksichtigt wer-
den, sei unbeachtlich. Die Beklagte habe die aus den Vorjahren stammenden
Verluste aus dem Gewerbebetrieb zu Unrecht zugunsten der Klägerin einbezo-
gen. Eine Berücksichtigung des einkommensteuerrechtlichen Verlustabzugs
nach § 10d Abs. 4 EStG für folgende Kalenderjahre widerspreche Strukturprin-
zipien des beamtenversorgungsrechtlichen Vorteilsausgleichs. Nach dem Wort-
laut des § 53a Abs. 6 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 18. Dezember 1989
(BGBl I S. 2218) - (§ 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG n.F.) und dem Zweck
des Vorteilsausgleichs setze die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die
Versorgungsbezüge voraus, dass es in dem Zeitraum (Monat oder Kalender-
jahr) zugeflossen sei, in dem die Versorgungsbezüge fällig geworden seien.
1. Mit der Aufklärungsrüge macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsge-
richt habe nicht ohne Sachaufklärung annehmen dürfen, die Einkünfte aus dem
Betrieb der Windkraftanlagen stellten keine Erträge aus einer Kapitalanlage,
sondern anrechenbares Einkommen aus der Verwertung der Arbeitskraft dar.
Das Oberverwaltungsgericht habe keine Bemühungen zur Aufklärung dieser
Tatsachenfrage unternommen.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Tatsachengericht den Sachver-
halt von Amts wegen. Es ist verpflichtet, alle vernünftigerweise zu Gebote ste-
henden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen.
Dies schließt eine Bindung an die in anderen Verfahren, insbesondere im vo-
rangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen
grundsätzlich aus. Auch das Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wirkungsvol-
len Rechtsschutz zu gewähren, verpflichtet das Gericht, sich darum zu bemü-
hen, seine Entscheidung auf eine möglichst vollständige und richtige Tatsa-
chengrundlage zu stützen.
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Das Gericht muss daher auch alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, die
sich unabhängig vom Vortrag, insbesondere von den Beweisangeboten, der
Verfahrensbeteiligten nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn
das Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch
ohne Beweisantrag Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss. Hierfür muss
nach Lage der Dinge deutlich erkennbar sein, dass die tatsächlichen Feststel-
lungen eine Entscheidung nicht sicher tragen. Hinzukommen muss, dass auf
der Hand liegt, welche zumutbare Aufklärungsmaßnahme in Betracht kommt
(stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140,
199 Rn. 24 f.).
Das Oberverwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Ein-
künfte der Klägerin aus dem Betrieb der Windkraftanlagen nur dann als Er-
werbseinkommen aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 53a Abs. 6 Satz 1 Be-
amtVG a.F. (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) nach § 53a Abs. 1 BeamtVG a.F.
(§ 53 Abs. 1 BeamtVG) auf das Ruhegehalt der Klägerin angerechnet werden
und ein Auszahlungshindernis begründen können, wenn die Klägerin ihre Ar-
beitskraft eingesetzt hat, um die Einkünfte zu erzielen.
Diese Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts: Danach gehören Erträge aus der Anlage des Kapitalvermögens
nicht zum anrechenbaren Erwerbseinkommen, auch wenn es sich bei der Anla-
ge um eine Kapitalbeteiligung an einem Gewerbebetrieb handelt. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb stellen nur dann anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne
von § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG a.F. (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) dar,
wenn der Ruhestandsbeamte seine Arbeitskraft in den Gewerbebetrieb ein-
bringt. Er muss die Einkünfte als Gegenleistung für seine Arbeit in dem Gewer-
bebetrieb erhalten.
Diese einschränkende Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb folgt aus dem Zweck des in § 53a BeamtVG a.F. (§ 53 Be-
amtVG) geregelten Vorteilsausgleichs. Der vorzeitig in den Ruhestand versetzte
Beamte muss die Anrechnung desjenigen Einkommens auf das Ruhegehalt
hinnehmen, das er im Ruhestand durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt,
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der durch den Wegfall seiner Dienstleistungspflicht vor Erreichen der allgemei-
nen gesetzlichen Altersgrenze ermöglicht wird. Dagegen scheidet im Hinblick
auf den Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG eine Anrechnung des-
jenigen Einkommens aus, das nicht das Ergebnis der vorzeitig anderweitig ein-
setzbaren Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten, sondern Ertrag seines privaten
Vermögens ist. Hierzu zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa aus Kapi-
talbeteiligungen an Gewerbebetrieben, in denen der Ruhestandsbeamte nicht
mitarbeitet (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Buchholz 239.1
§ 53 BeamtVG Nr. 22 Rn. 13; vgl. bereits OVG Münster, Urteil vom 20. Juni
2007 - 21 A 2664/05 - IÖD 2007, 213).
Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hätte sich dem Oberverwaltungs-
gericht die Aufklärung aufdrängen müssen, ob die Einkünfte der Klägerin aus
dem Betrieb der Windkraftanlagen auf dem Einsatz ihrer Arbeitskraft beruhten
oder Erträge einer Kapitalbeteiligung waren. Zweifel an einer Arbeitsleistung der
Klägerin für das Windkraftunternehmen lagen wegen deren Berufstätigkeit als
Ärztin auf der Hand; dass die Klägerin daneben ihre Arbeitskraft noch für ein
Windkraftunternehmen hätte einsetzen können, war eher fernliegend. Um dies
aufzuklären hätte es ausgereicht, die Klägerin aufzufordern, die vertraglichen
Unterlagen ihres Engagements vorzulegen, sowie bei Bedarf ergänzend nach-
zufragen. In Anbetracht dessen durfte das Oberverwaltungsgericht die Angaben
im Einkommensteuerbescheid nicht ungeprüft zugrunde legen. Sie können le-
diglich bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte als Indiz herangezogen werden
(Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 58.11 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG
Nr. 25 Rn. 12). Solche Anhaltspunkte lagen hier, wie dargestellt, auf der Hand.
2. Die mit den Grundsatzrügen aufgeworfenen Rechtsfragen sind nur entschei-
dungserheblich, wenn das Oberverwaltungsgericht nach Aufklärung des Sach-
verhalts zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Einkünfte aus der Beteili-
gung an dem Windkraftunternehmen auf dem Einsatz der Arbeitskraft beruhen
und deshalb anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne von § 53a Abs. 6
BeamtVG a.F. (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) darstellen. Die Rechtsfragen sind
nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder be-
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reits ausdrücklich geklärt sind oder sich ohne weiteres daraus ergeben (vgl.
zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung: Beschluss vom 24. Januar
2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
a. Die Frage, ob bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens aus Gewerbe-
betrieb Verlustvorträge einkommensmindernd berücksichtigt werden können,
hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 28. Juni 2012 (a.a.O.) be-
antwortet. Danach ergibt sich die Summe der anzurechnenden Einkünfte aus
einer Saldierung. Maßgebend sind die Einkünfte, die ein Ruhestandsbeamter
durch die Arbeitsleistung in einem Gewerbebetrieb erzielt, nach Abzug der Ver-
luste, die auf diese Betätigung zurückzuführen sind. Auch dies folgt aus dem
Zweck des Vorteilsausgleichs nach § 53a BeamtVG a.F. (§ 53 BeamtVG n.F.):
Dem Ruhestandsbeamten fließen nur in Höhe der um die Verluste bereinigten
Einkünfte aus seiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung Mittel zu, die er zur
Deckung des Lebensunterhalts verwenden kann. Nur insoweit besteht ein Hin-
dernis für die Auszahlung des Ruhegehalts (Urteil vom 28. Juni 2012 a.a.O.
Rn. 20 f.).
b. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Verlustvorträge nach
§ 10d Abs. 4 EStG einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, kann auf-
grund des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden. Nach § 53a Abs. 6 BeamtVG
a.F. (§ 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG) erfolgt die Berücksichtigung des Er-
werbseinkommens monatsbezogen oder, wenn es nicht in Monaten erzielt wird,
jahresbezogen. In diesem Fall ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt
durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
Für die jahresbezogene Anrechnung von Erwerbseinkommen ist der Zeitraum
maßgebend, in dem der Ruhestandsbeamte die Arbeitsleistung erbringt, die
durch das Einkommen abgegolten wird. Eine jährliche Einmalzahlung ist auf
das jeweilige Kalenderjahr umzulegen (Urteile vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C
18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 20 und vom 26. November
2013 - BVerwG 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 13). Dar-
aus folgt zwangsläufig, dass nur solche Verluste das anrechenbare Erwerbs-
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einkommen mindern können, die in demselben Zeitraum entstanden sind. Auch
das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ein-
beziehung von steuerrechtlich relevanten Verlustvorträgen aus vorangegange-
nen Kalenderjahren mit dem Zweck des Vorteilsausgleichs nach § 53a Be-
amtVG a.F. (§ 53 BeamtVG) nicht zu vereinbaren ist. Danach ist das in einem
bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt anzu-
rechnen. Da dieses Einkommen der Differenzbetrag aus der Vergütung für den
Einsatz der Arbeitskraft und den darauf zurückzuführenden Verlusten ist, müs-
sen Vergütung und Verluste aus einer Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb im
gleichen Zeitraum anfallen.
Die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO des
Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni
2012 - BVerwG 2 C 58.11 - (Buchholz 239.11 § 53 BeamtVG Nr. 25) liegt schon
deshalb nicht vor, weil sich dieses Urteil nicht mit der Berücksichtigung steuerli-
cher Verlustvorträge aus einem vorangegangenem Zeitraum bei der Ermittlung
des anrechenbaren Erwerbseinkommens befasst.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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