Urteil des BVerwG vom 03.01.2012

Grundsatz der Unmittelbarkeit, Rechtliches Gehör, Unternehmen, Zusammenarbeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 72.11
OVG 3d A 1953/09.BDG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember
2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Beklagte bekleidet das Amt eines Postobersekretärs und war als Finanz-
dienstleistungsberater für Postbankprodukte bei der Deutschen Post AG be-
schäftigt. Im Januar 2004 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des
Verdachts der Untreue eingeleitet. Nachdem im April 2006 das gegen ihn ge-
führte Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden war, wurde
das Disziplinarverfahren fortgeführt. Mit der im August 2007 erhobenen Diszi-
plinarklage wurde dem Beklagten vorgeworfen, in 15 Fällen mit Hilfe von
Falschbuchungen Auszahlungen fingiert zu haben und sich insgesamt etwa
4 500 € aus den Beständen der Deutschen Post AG angeeignet zu haben. Das
Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Beru-
fungsgericht hat das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf beschränkt, der Be-
klagte habe am 15. November 2003 einen Betrag von 437,50 € aus der ihm
anvertrauten Kasse entnommen und für sich behalten, und hat die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen.
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Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsauf-
klärungspflicht sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme - liegen nicht vor.
Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1
BDG, § 3 BDG, § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejeni-
gen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen
vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn
das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Auf-
klärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine
Entscheidung noch nicht sicher tragen (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C
28.10 - DÖD 2011, 282, Rn. 25 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung
kann etwa dann geboten sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bishe-
rige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in ei-
nem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Überge-
hung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen. Hiervon
unabhängig gebietet auch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG), dass das zur Amtsaufklärung verpflichtete Gericht sich
nicht mit den von einem Beteiligten angebotenen Behauptungen oder Beweisen
begnügt, sondern seine Entscheidung auf vollständiger und richtiger Tatsa-
chengrundlage trifft.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht nicht gegen § 58
Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Es hat seine Überzeugung, der Be-
klagte habe einen Betrag von 437,50 € aus der Kasse für sich entnommen und
dies durch eine Falschbuchung zu verschleiern versucht, auf die u.a. aus der
Vernehmung von fünf Zeugen gewonnenen Feststellungen über den Ablauf von
Zollerstattungen im Jahre 2003 sowie über den Geschehensablauf am Tattag
gestützt. Danach sind Zollerstattungen der Art, wie sie der Beklagte als Erklä-
rung für die Entnahme der fraglichen Summe aus der Kasse angeführt hat, in
Dienststellen ohne besondere Zuständigkeit für solche Erstattungen praktisch
nicht vorgekommen, da derartige Rückzahlungen an die Empfänger von Sen-
dungen aus dem Ausland regelmäßig nur schriftlich und durch die zuständigen
Stellen der Deutschen Post - zu denen die Dienststelle des Beklagten nicht ge-
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hört habe - abgewickelt wurden. Keiner der als Zeugen vernommenen Kollegen
des Beklagten konnte sich zudem an Umstände erinnern, wie sie der Beklagte
als Geschehensablauf geschildert hatte; Belege für die vom Beklagten behaup-
tete Erstattung waren nicht auffindbar. Zudem war die Auszahlungsart, unter
der die Entnahme des Geldes aus der Kasse verbucht wurde, lediglich für den
Umtausch verdorbener Postwertzeichen in einem Umfang von bis zu 50 € vor-
gesehen, nicht aber für Zollerstattungsvorgänge über deutlich höhere Summen.
Schließlich hat es im Jahre 2003 einen Briefbogen der Art, wie ihn die Erstat-
tungsempfängerin nach Schilderung des Beklagten vorgelegt hatte, im Bereich
der Deutschen Post und des Unternehmens DHL nicht gegeben.
Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde auf die Behauptung, es habe
derartige Briefbögen durchaus gegeben. Dies führe dazu, dass die Argumenta-
tionskette des Berufungsgerichts insgesamt fehlerhaft sei. Die Beweiserhebung
habe allenfalls ergeben, dass die Deutsche Post selbst solche Briefbögen nicht
benutzt habe, nicht aber, dass dies auch auf das Unternehmen DHL zutreffe.
Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel darin, dass das Berufungsge-
richt zwar den Zeugen H. als Mitarbeiter der Deutschen Post gehört, aber da-
rauf verzichtet habe, einen dem Unternehmen DHL angehörenden Zeugen zu
hören, der etwas über die Briefbögen dieses Unternehmens hätte aussagen
können.
Dieser Einwand begründet indes angesichts der Umstände des Falles und im
Hinblick auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweiserhebung die Not-
wendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aus mehreren Gründen nicht. Er stellt
weder die für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts maßgebenden
Annahmen des Berufungsgerichts zur Unüblichkeit bzw. Unzulässigkeit des
vom Beklagten geschilderten Erstattungsverfahrens in Frage noch die Feststel-
lungen zum Geschehensablauf am Tattag, zum Verschwinden des Kassenbe-
legs über die Auszahlung sowie zur Problematik der für Zollerstattungen unpas-
senden Auszahlungsart „Umtausch verdorbener Postwertzeichen“. Bereits die-
se vom Beklagten mit seiner Verfahrensrüge nicht angegriffenen Feststellungen
tragen den Disziplinarausspruch. Zudem erschüttert der Einwand des Beklagten
die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass auch ein Mitarbeiter der Deut-
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schen Post über einen Briefkopf hätte informiert sein müssen, der neben dem
Logo von DHL auch dasjenige der Deutschen Post aufweise. Schließlich bieten
weder das im Verfahren vorgelegte Schreiben, das die Logos beider Unterneh-
men aufweist, noch der Hinweis der Beschwerde auf die gemeinsame Website
beider Unternehmen („www.dp-dhl.com“) Anlass, der Frage nachzugehen, ob
die vom Beklagten behauptete Zusammenarbeit von DHL und Deutscher Post
bis in das maßgebliche Jahr 2003 zurückreicht. Vielmehr weist das vorgelegte
Schreiben ein Datum von Dezember 2009 auf und lässt Rückschlüsse auf das
Jahr 2003 damit nicht zu, und aus der vom Beklagten angeführten Website er-
gibt sich, dass der Konzern Deutsche Post World Net erst seit 2009 unter dem
Namen „Deutsche Post DHL“ als Kooperation zwischen beiden Unternehmen
auftritt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht als Über-
raschungsentscheidung dar, weil das Gericht die nach Auffassung der Be-
schwerde „allgegenwärtigen Zeugnisse“ einer Zusammenarbeit von DHL und
Deutscher Post in einer für die Verfahrensbeteiligten überraschenden und damit
ihr rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht beachtet oder fehlerhaft gewür-
digt hätte. Vielmehr ist die Frage der Zusammenarbeit von DHL und Deutscher
Post bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 29. September 2010
thematisiert worden, sodass der Beklagte - zumal er das vorzitierte Schreiben
mit den Logos beider Unternehmen selbst zu den Akten gereicht hatte - damit
rechnen musste, dass das Berufungsgericht sich mit dieser Frage auseinander-
setzen würde. Die Gelegenheit, hierzu vorzutragen oder Beweisanträge zu stel-
len, hat er nicht genutzt. Dass das Gericht die derzeit wahrnehmbaren Zeichen
für eine Zusammenarbeit von DHL und Deutscher Post nicht besonders gewür-
digt hat, kann im Hinblick darauf, dass es um Indizien für das Bestehen einer
Zusammenarbeit im Jahre 2003 ging, nicht als überraschend angesehen wer-
den. Der Umstand, dass das Berufungsgericht dabei zu anderen Ergebnissen
gekommen ist als der Beklagte sie für richtig hält, begründet den Vorwurf einer
Überraschungsentscheidung ebenfalls nicht.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe das festgestellte Beweisergebnis fehler-
haft gewertet, ist unzulässig. Die Beweiswürdigungsgrundsätze sind revisions-
rechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und infolgedessen grundsätzlich
nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO zu begrün-
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den. Dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise verfahrensfehlerhaften
Sachverhalts- und Beweiswürdigung erfüllt sind, legt die Beschwerde nicht dar.
Insbesondere hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, einen Briefbogen
mit den Logos sowohl der Deutschen Post AG als auch der DHL habe es im
Jahr 2003 nicht gegeben, nicht gegen die Denkgesetze verstoßen. Ein solcher
Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht - nach Meinung
der Beschwerde - unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; es muss
sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen
Schluss handeln. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnah-
me liegt nicht vor.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen
Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Ent-
scheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforder-
liche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs,
dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfah-
rensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll
in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zu-
treffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem
Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss
zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit
der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung nicht ein abstrakter Vorrang
bestimmter - etwa unmittelbarer oder „sachnäherer“ - Beweismittel vor anderen
- mittelbaren oder weniger „sachnahen“ - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich
der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht
den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1
VwGO beantwortet (Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 16 ff.).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbar-
keit der Beweisaufnahme nicht vor. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht
habe die Vernehmung des Zeugen S., eines Mitarbeiters der DHL, versäumt
und statt dessen seine gegenüber dem Zeugen H. geäußerten Angaben über
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die Existenz eines gemeinsamen Briefbogens von DHL und Deutscher Post als
unzulässige Zeugenaussage „vom Hörensagen“ verwendet. Dies trifft nicht zu.
Denn das Berufungsgericht hat die vom Zeugen H. wiedergegebene Äußerung
des Herrn S. nicht als - mittelbare - Aussage eines dritten Zeugen vom Hören-
sagen gewertet, sondern zutreffend lediglich angenommen, der Zeuge H. habe
seine eigene Wahrnehmung über die Existenz eines gemeinsamen Briefbogens
und seinen Versuch geschildert, die für seine Aussage erforderlichen Informa-
tionen einzuholen. Im Gegenteil war das Berufungsgericht - wie ausgeführt - der
Auffassung, dass es einer zusätzlichen Zeugenaussage aus dem Bereich von
DHL nicht bedürfe, weil auch ein Mitarbeiter der Deutschen Post über einen
gemeinsamen Briefkopf der beiden Unternehmen informiert sein musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines
Streitwerts bedarf es nicht, da im Disziplinarverfahren nach § 78 BDG i.V.m. der
Anlage zum BDG Festgebühren erhoben werden.
Herbert Dr. Maidowski Dr. Hartung
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