Urteil des BVerwG vom 30.06.2010

Ärztliches Gutachten, Rückforderung, Gutachter, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 72.09
VGH 3 B 03.1374
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen, soweit
darin die Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung weite-
rer dienstunfallbedingter Verletzungsfolgen abgewiesen
worden ist. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben.
Soweit das Urteil aufgehoben wird, wird der Rechtsstreit
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Im
Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 435,46 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet
ist, neben der Ischiadicusirritation links weitere Folgen des vom Kläger am
19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen. Ferner bestehe hin-
sichtlich des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls kein Anspruch auf
Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in der Zeit bis 31. De-
zember 1999. Die Voraussetzung für die Gewährung von Unfallausgleich, die
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen von mindestens 25 v.H. über
einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten, sei nicht erfüllt. Der Kläger habe auch
keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte über den 18. Mai 1999 hinaus
bis zum 31. Dezember 1999 Heilbehandlungskosten aufgrund des Dienstunfalls
vom 19. November 1998 erstatte. Der 18. Mai 1999 sei der letzte unfallbedingte
1
- 3 -
Behandlungstag gewesen, sodass die im Zeitraum vom 19. Mai bis 31. De-
zember 1999 entstandenen weiteren Behandlungskosten in Höhe von
1 984,45 DM nicht als durch den Dienstunfall veranlasst anzusehen seien.
Dementsprechend sei auch die Rückforderung der unter dem Vorbehalt der
Rückforderung geleisteten Zahlungen in Höhe von 1 984,45 DM rechtmäßig.
2. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Vorliegen wei-
terer dienstunfallbedingter Verletzungsfolgen ist die allein auf einen Verfah-
rensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde unbegründet (a).
Im Übrigen hat sie Erfolg (b).
a) Im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung einer
Schädigung des ramus profundus des nervus radialis sowie einer Kreuzbein-
fraktur auf Höhe von SWK 4 mit massivster subkutaner Hämatombildung als
Folgen des Dienstunfalls vom 19. November 1998 rügt der Kläger, der Verwal-
tungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er zu dieser Frage
nicht ausreichend Beweis erhoben habe. Bei sachgemäßer Aufklärung wäre
festgestellt worden, dass diese Folgen vorliegen und auf den Dienstunfall zu-
rückzuführen sind. Der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, diejenigen
Ärzte in der mündlichen Verhandlung zu hören, die den Kläger im Anschluss an
das Unfallereignis vom 19. November 1998 behandelt oder sich zu den erlitte-
nen Verletzungen gutachtlich geäußert hätten. Die Einvernahme der Ärzte sei
zur Klärung der Beweisfragen erforderlich gewesen und hätte sich dem Beru-
fungsgericht aufdrängen müssen.
Dieser vom Kläger behauptete Verfahrensverstoß lässt sich nicht feststellen.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede
mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Gren-
ze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C
15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Dabei entscheidet das Tatsachengericht
über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweis-
aufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts we-
2
3
4
- 4 -
gen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die
Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn
eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten ange-
regt worden ist (z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987, a.a.O.; Beschluss vom
24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 308).
Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein ein-
geholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die
für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen
zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten
auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf
dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche
enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des
Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden
Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als
Erkenntnisquelle für unzureichend hält (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG
8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 6; Be-
schlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55
BDG Nr. 2 = ZBR 2008, 257 <259 f.> und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B
3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614; stRspr).
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO ist es Aufgabe des Gerichts, die Tätigkeit
des Sachverständigen zu leiten. Bei einem medizinischen Gutachten muss das
Gericht dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Berich-
te über den Unfallhergang, Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der be-
handelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen
Stellungnahmen auseinanderzusetzen (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständi-
ge, 12. Aufl. Rn. 317 ff.). Weicht der Sachverständige von einer solchen Stel-
lungnahme ab, so muss er im Gutachten auf diese fachkundige Äußerung ein-
gehen und den Grund für sein abweichendes Ergebnis nachvollziehbar darle-
gen. Andernfalls ist das Gutachten unvollständig und deshalb fehlerhaft.
5
6
- 5 -
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass dem Sachverständi-
gengutachten, auf das sich das Berufungsurteil stützt, derartige Mängel anhaf-
ten, sodass es sich dem Berufungsgericht ungeachtet des unterbliebenen Be-
weisantrags des Klägers in der Berufungsverhandlung aufgedrängt hätte, die
vom Kläger benannten Ärzte zu vernehmen.
In Bezug auf die vom Kläger behauptete Schädigung des tiefen Endastes des
nervus radialis bezieht sich die Beschwerdebegründung auf den Untersu-
chungsbefund des Facharztes für Neurologie Dr. M. von Anfang Juli 1999, der
eine deutliche Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit feststelle und
damit die Schädigung dieses Nervenastes belege. In seinem Beweisbeschluss
vom 16. Oktober 2007 ist der Verwaltungsgerichtshof auf diesen Befundbericht
ausdrücklich eingegangen (Nr. 2 d). Auch hat sich der Sachverständige in sei-
nem schriftlichen Gutachten mit der Frage einer vorübergehenden oder verblei-
benden Schädigung dieses Nervenastes befasst. Hierzu hat er in der Beru-
fungsverhandlung ergänzend Stellung genommen. Dabei ist er auch auf die
Einschätzung des Dr. M. eingegangen. Diesen Darlegungen des Sachverstän-
digen, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist der Kläger in der
Berufungsverhandlung nicht weiter entgegengetreten. Bei dieser Sachlage
musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme durch die
Vernehmung von Ärzten, die den Kläger nach dem Unfallereignis behandelt
haben, auch nicht aufdrängen. Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung
keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kann dieses Versäumnis
nicht mit der Aufklärungsrüge kompensieren (Beschlüsse vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom
30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 169.02 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG
Nr. 67).
Für den Gutachter und auch das Berufungsgericht bestand im Hinblick auf die
behauptete Schädigung des Nervenastes auch keine Veranlassung, auf das in
der Beschwerdebegründung erwähnte „unfallchirurgische/chirurgische Gutach-
ten“ des Dr. S. vom 11. März 2000 gesondert einzugehen. Denn dieses Gut-
achten weist unter „Bemerkungen“ lediglich darauf hin, dass der Befund des
Neurologen - gemeint ist die Untersuchung durch Dr. M. (vgl. S. 1 des Gutach-
7
8
9
- 6 -
tens vom 11. März 2000) - wegen eindeutiger technischer Messwerte objekti-
vierbar sei. Eine eigenständige Stellungnahme zum Vorliegen einer Schädigung
des Nervenastes ist diesem Gutachten nicht zu entnehmen.
Im Hinblick auf die detaillierten Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vor-
liegen einer Kreuzbeinfraktur auf Höhe des 4. Sakralwirbels mit massivster
subkutaner Hämatombildung bezeichnet die Beschwerdebegründung keinen
Verfahrensmangel (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
b) In Bezug auf die geltend gemachte Erstattung von Heilbehandlungskosten
bis zum 31. Dezember 1999, die Gewährung von Unfallausgleich bis zum
31. Dezember 1999 und die Aufhebung des Bescheids über die Rückforderung
von Zahlungen in Höhe von 1 984,45 DM ist die Verfahrensrüge des Klägers,
mit der eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO)
beanstandet wird, begründet.
Die Beschwerde rügt, dass die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts
zum Heilungsprozess der vom Kläger beim Dienstunfall vom 19. November
1998 erlittenen Verletzungen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die im Zeit-
raum vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Behandlungskos-
ten in Höhe von 1 984,45 DM auf den Dienstunfall zurückzuführen seien (§ 33
Abs. 1 BeamtVG) und ob dem Kläger hinsichtlich des erlittenen Dienstunfalls im
Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG
zustehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts stützen sich insoweit aus-
schließlich auf die Aussagen des vom Berufungsgericht bestellten Gutachters
Prof. Dr. H. Dieser sei im Anschluss an ein im Verwaltungsverfahren erstelltes
ärztliches Gutachten lediglich von der gewöhnlichen Ausheilungszeit ausge-
gangen, wie sie sich aus Erfahrungswerten ergebe. Dagegen seien diejenigen
Ärzte, die den Kläger nach dem Vorfall vom 19. November 1998 tatsächlich
behandelt hätten, nicht als Zeugen vernommen worden, obwohl sich dies auf-
gedrängt hätte. Diese Ärzte hätten Angaben zum konkreten Heilungsverlauf
machen können. Wären diese Ärzte vom Berufungsgericht gehört worden, so
hätte belegt werden können, dass ihm bis zum 31. Dezember 1999 Unfallaus-
gleich nach § 35 BeamtVG zustehe und auch die im Zeitraum vom 18. Mai bis
10
11
12
- 7 -
zum 31. Dezember 1999 entstandenen Heilbehandlungskosten auf den Dienst-
unfall zurückzuführen seien.
Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Danach ist ein Aufklärungsmangel dann ordnungsgemäß erho-
ben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, welche tatsächlichen Umstände hät-
ten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich dem Gericht hierfür
hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die Sachaufklärung
gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entschei-
dung hätte führen können (Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 -
BVerwGE 106, 177 <182>; stRspr).
Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der
Prüfung der Verfahrensrüge auszugehen ist, kommt es für die Entscheidung
über die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 33 und 35 BeamtVG und die
Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen nicht auf die durch-
schnittliche Dauer der Ausheilung der erlittenen Verletzungen, sondern auf den
konkreten Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der pseudarthrotisch verheil-
ten knöchernen Absprengung aus dem Os triquetrum an. Es liegt auf der Hand,
dass dieser von den Erfahrungswerten erheblich abweichen kann. Hieraus er-
gibt sich die Notwendigkeit, zu den Einzelheiten des konkreten Heilungsprozes-
ses diejenigen Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen, die den Kläger
tatsächlich behandelt haben. Denn in erster Linie diese Ärzte und nicht der vom
Berufungsgericht nahezu zehn Jahre nach dem Unfallereignis beauftragte
Gutachter können Aussagen zu den entscheidungserheblichen Fragen machen,
ob die medizinische Behandlung des Klägers ab dem 18. Mai 1999 noch durch
den Dienstunfall bedingt oder auf damit nicht im Zusammenhang stehende
Erkrankungen zurückzuführen war und ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers
über den 18. Mai 1999 hinaus wesentlich beschränkt war.
Die Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen kann
auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihren Aussagen komme ge-
genüber der auf objektivierbaren Befunden beruhenden Einschätzung des ge-
richtlich bestellten Gutachters eine geringere Bedeutung zu, weil jene im Ein-
13
14
15
- 8 -
klang mit dem Heilungsauftrag zugunsten des Klägers durch die Handlungsmo-
tivation geprägt seien, eine möglichst optimale Versorgung des Patienten zu
gewährleisten. Ob Aufklärungsmaßnahmen den beabsichtigten Erfolg haben
werden, lässt sich erst nach ihrer Durchführung beurteilen. Die nach Einschät-
zung des Gerichts geringe Wahrscheinlichkeit, dass Aufklärungsmaßnahmen
zu weiteren Erkenntnissen führen werden, rechtfertigt nicht die Begrenzung der
Amtsermittlungspflicht (Beschlüsse vom 22. August 2000 - BVerwG 2 B 29.00 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310 und vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B
108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 = NVwZ 2005, 1199).
Da sich danach dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung durch
die Vernehmung von namentlich benannten sachverständigen Zeugen hätte
aufdrängen müssen, hat der Kläger sein Rügerecht auch nicht dadurch verlo-
ren, dass er in der Berufungsverhandlung davon abgesehen hat, einen ent-
sprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995,
a.a.O. und vom 14. Juni 2005, a.a.O.).
Da nicht auszuschließen ist, dass das angegriffene Urteil im genannten Umfang
auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, hat die Beschwerde
insoweit Erfolg. Zur Beschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit
Gebrauch, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil teilweise auf-
zuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu
geben, die entscheidungserheblichen Tatsachen im erforderlichen Maße fest-
zustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die - durch hierfür sachkun-
dige Ärzte festzustellende - psychische Konstitution des Betroffenen für den
konkreten Heilungsverlauf relevant sein kann.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ergibt sich die Kostenentschei-
dung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der
16
17
18
- 9 -
Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 72 Nr. 1
GKG.
Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Hartung