Urteil des BVerwG vom 12.08.2009

Rechtliches Gehör, Gemeinschaftsrecht, Kostenregelung, Diskriminierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 71.09
VGH 3 ZB 08.2200
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2009
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Mit der Beschwerde können beim Bundesverwaltungsgericht nur die in § 152
Abs. 1 VwGO bezeichneten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts an-
gefochten werden. Der auf § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Beru-
fung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom
23. Juli 2008 gehört danach nicht zu den beschwerdefähigen Entscheidungen.
Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde
geltend macht, der Beschluss sei unter Verletzung seines Anspruchs auf recht-
liches Gehör ergangen und willkürlich, stelle eine systematische Rechtsbeu-
gung dar und verletze die Pflicht des Berufungsgerichts, gemäß Art. 234 EG
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen.
Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß rügt, hat hierüber gemäß § 152a Abs. 1
Satz 1 VwGO das Berufungsgericht selbst zu entscheiden. Dessen Entschei-
dung ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Zum Verfahren
nach Art. 234 EG sei angemerkt, dass ein Gericht nur dann zur Vorlage berech-
tigt und gegebenenfalls verpflichtet ist, wenn das Gemeinschaftsrecht unklar
und auslegungsbedürftig ist. Die Auffassung des Klägers, das nationale Recht
sei mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, kann danach eine Vorlagepflicht nur
dann auslösen, wenn insoweit und auch nach Auffassung des Gerichts die
Auslegung des Gemeinschaftsrechts zweifelhaft ist. Das Berufungsgericht hält
das Gemeinschaftsrecht jedoch überhaupt nicht für anwendbar. Auch der Klä-
ger, der zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt auf eine Diskriminierung
verweist, hat nicht dargelegt, in welchem persönlichen Merkmal er sich durch
die angefochtene Entscheidung der Versorgungsbehörde diskriminiert sieht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Herbert
Groepper
Dr. Maidowski
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