Urteil des BVerwG vom 06.08.2004

Ernennung, Beamtenverhältnis, Universität, Arbeitskraft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 71.04
OVG 2 B 192/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 78 680,38 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Den Darle-
gungen der Klägerin - soweit sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügen - ist nicht zu entnehmen, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zu-
kommt.
Die Beschwerde bezeichnet sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig, ob für die
Ernennung der Professoren der Besoldungsgruppe C 4 im Freistaat Sachsen der
Ministerpräsident oder das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu-
ständig ist. Wieso dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Be-
schwerde nicht zu entnehmen. Hiervon abgesehen würde sich diese Frage in einem
Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht die Klage der Klägerin
auf Ernennung nicht nur im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage abgewiesen hat,
sondern auch deshalb, weil die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Be-
rufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben seien.
Wird wie hier ein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, so kann die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn hinsicht-
lich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund in einer den Anforderungen des
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§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise geltend gemacht wird und vorliegt.
Beides ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung der
Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit deshalb als nicht erfüllt angese-
hen, weil die Klägerin nach den getroffenen Absprachen von ihrer Ernennung bis zu
ihrer Versetzung in den Ruhestand ohne Bezüge beurlaubt werden sollte. Stattdes-
sen sollte sie im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages als Chefärztin die Leitung
eines privatrechtlich organisierten Herz- und Kreislaufzentrums übernehmen und von
dort auch ihr Gehalt beziehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass beide Sei-
ten nicht beabsichtigten, die typischen Rechte und Pflichten eines Beamtenverhält-
nisses zu begründen: weder sollte der Dienstherr verpflichtet sein, die Alimentation
der Klägerin während ihrer auf Dauer angelegten Beurlaubung sicherzustellen, noch
sollte die Klägerin verpflichtet sein, sich mit voller Hingabe als Hochschullehrerin "im
Bereich der öffentlichen Verwaltung" den "hoheitsrechtlichen Aufgaben" (hier: einer
Hochschule) zu widmen. Die Klägerin solle ihre volle Arbeitskraft im Wesentlichen als
Chefärztin einer privatrechtlich betriebenen Klinik aufgrund eines Arbeitsvertrages
einbringen. Die Verpflichtung zur Forschung, Lehre und Krankenversorgung gegen-
über der M e d i z i n i s c h e n F a k u l t ä t der Universität hätte demgegenüber
n a c h d e r A u s g e s t a l t u n g d e r V e r t r a g s v e r h ä l t n i s s e nur
untergeordnete Bedeutung. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlossen, die ge-
setzliche Voraussetzung für eine Beamtenernennung - die Wahrnehmung hoheits-
rechtlicher Aufgaben - sei nicht erfüllt.
Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde im Einzelnen nach Art einer Beru-
fung oder Revision auseinander, legt aber nicht dar, worin die grundsätzliche, fall-
übergreifende und deswegen klärungsbedürftige Rechtsfrage liegen soll. Damit be-
achtet sie nicht hinreichend den rechtssystematischen Unterschied zwischen einer
Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Es ist auch
sonst nicht erkennbar, welcher Klärungsbedarf durch die maßgeblich von den be-
sonderen Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung des Berufungsgerichts
hervorgerufen sein könnte.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 14 Abs. 1 Satz 1,
§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper