Urteil des BVerwG vom 11.06.2015

Verordnung, Form, Zustellung, Zulage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 70.14 (2 C 15.15)
OVG 4 B 7.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 19. Juni 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Im Revisionsverfahren
kann geklärt werden, auf welche Weise dem unionsrechtlichen Gebot „pro rata
temporis“ in Bezug auf eine an die tatsächliche Dienstausübung geknüpfte Zu-
lage Rechnung getragen werden kann, wenn der Beamte Altersteilzeit im
Blockmodell leistet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 15.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. Hartung Dollinger
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