Urteil des BVerwG vom 15.11.2011

Form, Verordnung, Zustellung, Fürsorgepflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 70.11 (2 C 64.11)
VGH 2 S 2806/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 28. Februar 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Haupt-
sache.
G r ü n d e :
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren
kann geklärt werden, ob der generelle Ausschluss der Beihilfegewährung für
den behindertengerechten Umbau eines PKW mit Bundesrecht, insbesondere
mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitsgrundsatz, verein-
bar ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 64.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
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Herbert
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden