Urteil des BVerwG vom 09.09.2004

Nachzahlung, Kritik, Bestätigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 70.04
VGH 3 B 02.1741
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 3. Juni 2004 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
25 795,25 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche
Bedeutung, gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den
Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit der Grundsatzrüge
muss eine bestimmte konkrete Rechtsfrage bezeichnet werden, deren Klärung im
Interesse der Vereinheitlichung oder der Fortbildung des Rechts geboten ist und die
in dem angestrebten Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise zu be-
antworten sein wird. An der Formulierung einer derartigen klärungsbedürftigen und
klärungsfähigen Rechtsfrage lässt es das Beschwerdevorbringen fehlen. Mit der Dar-
legung, es müsse rechtsgrundsätzlich geklärt werden,
"ob die behördliche Versagung der Nachzahlung von Dienstbezügen vor dem
Hintergrund der fünf Kinder des Beschwerdeführers und die Bestätigung der
Versagung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Unrecht erfolgten,
weil das tatsächliche Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für
die Nachzahlung gemäß Art. 9 § 1 Satz 2 BBV AnpG verkannt wurde,"
ist keine in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbare konkrete Rechtsfrage
formuliert, sondern die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung in diesem Ein-
zelfall insgesamt in Frage gestellt. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde
stellt eine Kritik an dem angefochtenen Urteil nach Art einer Berufungsbegründung
dar, arbeitet indessen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO heraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Bayer