Urteil des BVerwG vom 08.07.2014

Stellenausschreibung, Berufserfahrung, Bundesarchiv, Aufgabenbereich

Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 2, Art. 87a Abs. 2
BGB § 133
Titelzeile:
Auslegung eines Anforderungsprofils nach dem objektiven
Empfängerhorizont
Stichwort/e:
Anforderungsprofil; interne Stellenausschreibung; objektiver Erklärungsinhalt;
objektiver Empfängerhorizont; Personalentwicklungskonzept; behördeninterne
Vorgaben; behördeninterne Vorverwendung; Stabsstelle; Kommandierung;
Rahmenvereinbarung.
Leitsatz/-sätze:
Der Inhalt des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils
muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber
orientierte Auslegung ermittelt werden (wie Beschluss vom 20. Juni 2013
- BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20). Interne Verwaltungsvorgaben können
dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Beschluss des 2. Senats vom 8. Juli 2014 - BVerwG 2 B 7.14
I. VG Koblenz vom 12. Dezember 2012
Az: VG 2 K 107/12.KO
II. OVG Koblenz vom 22. Oktober 2013
Az: OVG 10 A 10493/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 7.14
OVG 10 A 10493/13.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
42 770,58 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Anforderungsprofils im Rahmen
eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits.
1. Der Kläger ist Archivdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der
Beklagten. Er bewarb sich auf die im August 2011 intern ausgeschriebene Stel-
le des Leiters der Abteilung B im Bundesarchiv in Koblenz (Besoldungsgruppe
B 2 BBesO). Nach der Stellenausschreibung wurde ein Bewerber gesucht, der
u.a. über die Befähigung zum höheren Archivdienst und eine „mehrjährige Be-
rufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten und in einer Funktion, die nach
Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet ist“, verfügt. Auf die Stelle bewarben
sich insgesamt fünf Bewerber, die nach Auffassung der Beklagten allesamt die
Anforderungskriterien erfüllten und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
wurden. In den Anlassbeurteilungen hatten alle Bewerber dieselbe Endnote
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(6 von 7 möglichen Punkten) erhalten. Ausgewählt wurde der Beigeladene, der
im Auswahlgespräch am besten abgeschnitten hatte und als einziger der Be-
werber bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 (Leitender Archivdi-
rektor) innehat.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Oberverwal-
tungsgericht die Beklagte, den Dienstposten nicht mit dem Beigeladenen zu
besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers rechtskräftig entschieden ist.
Die in der Stellenausschreibung geforderte mehrjährige Berufserfahrung auf
verschiedenen Dienstposten stelle ein Anforderungsmerkmal dar, dessen Vor-
liegen beim Beigeladenen zweifelhaft sei. Hierfür sei voraussichtlich eine Auf-
gabenwahrnehmung in eigenverantwortlicher Tätigkeit erforderlich, die der Bei-
geladene nur auf seinem gegenwärtigen Dienstposten, nicht aber bei seiner vo-
rangegangenen Verwendung in einer Stabsstelle ausgeübt habe. In einem
weiteren Gerichtsverfahren hob das Verwaltungsgericht die der Auswahlent-
scheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung und die dieser vorhergehende
Regelbeurteilung des Klägers auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubeurtei-
lung. In der daraufhin erstellten Anlassbeurteilung ist zwar die Einzelnote
„Teamarbeit“ um einen Punkt angehoben worden, das Gesamturteil aber un-
verändert geblieben.
Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet,
den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Kläger zu besetzen. Das Qualifi-
kationserfordernis der mehrjährigen Berufserfahrung sei durch das Personal-
entwicklungskonzept der Beklagten zu ergänzen, weil diese ihr Ermessen da-
durch selbst gebunden habe. Danach sei eine Verwendung in unterschiedlichen
Aufgabenschwerpunkten in verschieden Abteilungen des Bundesarchivs erfor-
derlich. Diese Voraussetzungen erfülle der Beigeladene nicht, weil er in der
Stabsstelle weder eigenverantwortlich noch im archivfachlichen Aufgabenbe-
reich gearbeitet habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagte lediglich zur erneuten
Entscheidung über die Bewerbung des Klägers verpflichtet wurde. Entgegen
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der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nur die Tätigkeit als Leiter
der Abteilung Militärarchiv, sondern auch diejenige als Leiter einer Stabsstelle
berücksichtigt werden. Weder dem Ausschreibungstext noch dem Personalkon-
zept könne entnommen werden, dass lediglich Dienstposten mit archivfachli-
chen Aufgaben berücksichtigungsfähig seien; Entsprechendes gelte für das
Erfordernis einer eigenen Weisungs- und Entscheidungsbefugnis. Der Beigela-
dene erfülle damit das Anforderungsprofil. Die Auswahlentscheidung erweise
sich gleichwohl als fehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Anlassbeurteilung
basiere. Angesichts der nur geringfügigen Abweichung der neugefassten An-
lassbeurteilung spreche zwar viel dafür, dass eine erneute Auswahlentschei-
dung entbehrlich sei; hierüber müsse indes die für die Auswahlentscheidung
zuständige Stelle befinden.
2. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat keine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.
Eine konkrete Frage ist bereits nicht bezeichnet. Auch in der Sache legt die Be-
schwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, sondern
wendet sich in der Art einer Berufungsschrift gegen die vom Oberverwaltungs-
gericht vorgenommene Würdigung, die - entgegen der im Verfahren des vorläu-
figen Rechtsschutzes getroffenen Einschätzung - zu dem Ergebnis gelangt, die
vom Beigeladenen ausgeübte Stabsstellentätigkeit erfülle die Voraussetzungen
des Anforderungsprofils. Die Bewertung der von den Bewerbern ausgeübten
Vorverwendungen im Hinblick auf das in der Stellenausschreibung vorgegebe-
ne Anforderungsprofil ist aber eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall
und nicht geeignet, eine grundsätzliche bedeutsame Rechtsfrage aufzuzeigen.
Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt, dass Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung
enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objek-
tiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermit-
teln sind (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147,
20 Rn. 32). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden
Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erwei-
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tern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK
10, 355 <357 f.>). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anfor-
derungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien
zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei
gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (Be-
schluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 49).
Ob sich die Verwaltung intern durch eine bestehende Behördenpraxis oder
Richtlinien auf eine bestimmte Interpretation festgelegt sah, ist deshalb nicht
von Bedeutung. Der Wortlaut der Stellenausschreibung könnte nur dann im
Lichte einer entsprechenden Vorgabe verstanden werden, wenn dieser Bedeu-
tungsgehalt auch beim maßgeblichen Empfängerkreis vorausgesetzt werden
könnte. Derartiges ist bei einer behördeninternen Ausschreibung zwar nicht von
vornherein ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsgehalt
aus Ziffer IV.2.5.2 der Personalentwicklungskonzeption des Bundesarchivs vom
27. April 2000 allen Interessenten bekannt gewesen war und ihnen damit auch
vor Augen stand, dass das Erfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung sich
nur auf behördeninterne Verwendungen beziehen sollte, sind aber nicht ersicht-
lich und vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt.
Ein entsprechendes Verständnis hätte im Übrigen die Rechtswidrigkeit des An-
forderungsprofils zur Folge. Denn es gibt keinen aus den Besonderheiten des
Dienstpostens folgenden zwingenden Sachgrund dafür, die bei einer anderen
Behörde mit entsprechendem Aufgabenfeld - etwa einem anderen Archiv - er-
worbenen Erfahrungen von der Berücksichtigung auszuschließen. Jedenfalls
hat die Beklagte zwingende Gründe hierfür nicht dargelegt (vgl. zu diesem Er-
fordernis Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31). Eine derartige Einen-
gung des Bewerberfeldes ohne hinreichenden Grund ist mit Art. 33 Abs. 2 GG
aber nicht vereinbar. Schließlich erschiene es widersprüchlich, wenn zwar be-
hördeninterne Vorverwendungen ohne archivfachlichen Aufgabenbereich - und
damit ohne sachlichen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle - berücksichtigungs-
fähig wären, nicht aber eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen Be-
hörde.
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Soweit der Kläger reklamiert, das Anforderungsprofil habe mehrere Verwen-
dungen im Bundesarchiv selbst vorausgesetzt, trifft dies daher nicht zu. Im Üb-
rigen erhält auch ein im Wege der Abordnung oder Kommandierung bei der
Dienststelle verwendeter Beamter oder Soldat Aufgaben übertragen und ist
damit auf einem Dienstposten „in“ dieser Behörde tätig (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1
BBG).
Zu Recht und in Übereinstimmung mit den dargestellten Auslegungsgrundsät-
zen hat das Oberverwaltungsgericht auch entschieden, dass der Stellenaus-
schreibung keine Einengung des Funktionsbereichs der wahrgenommenen
Dienstposten entnommen werden kann. Irgendwie geartete Anknüpfungspunkte
hierfür enthält das Anforderungsprofil nicht. Die fachliche Qualifikation wird
vielmehr durch die eigenständig vorausgesetzte Befähigung zum höheren
Archivdienst abgedeckt. Entsprechendes gilt für das vom Kläger für erforderlich
gehaltene Merkmal „eigenverantwortlicher Aufgabenbearbeitung“. Die Frage, ob
bei der Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen eine eigenverantwortliche Sach-
bearbeitung stattgefunden hat oder nur Querschnittsaufgaben zur Vorbereitung
von Entscheidungen des Präsidenten wahrgenommen wurden, ist daher nicht
entscheidungserheblich.
3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungs-
gerichts zuzulassen.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die
Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht,
der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsge-
richt oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffas-
sungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvor-
schrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehler-
haften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesver-
waltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässig-
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keitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 und zuletzt vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B
107.13 - juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht,
weil es lediglich die unzutreffende Anwendung der aus den benannten Ent-
scheidungen abgeleiteten Vorgaben reklamiert. Das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts thematisiert die Vereinbarkeit der Stabsstellentätigkeit des Beige-
ladenen mit Art. 87a GG an keiner Stelle, so dass sich auch ein Rechtssatz
hierzu nicht findet. Unabhängig hiervon steht die Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts auch inhaltlich nicht in Widerspruch zu den benannten Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 (- BVerwG 2 A 9.07 -
BVerwGE 132, 110) und vom 15. Dezember 2011 (- BVerwG 2 A 13.10 - Buch-
holz 11 Art. 87a GG Nr. 8). Dort ist vielmehr klargestellt worden, dass die Ver-
wendung von Soldaten bei Eingliederung in den Dienstbetrieb anderer Behör-
den keinen Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG darstellt.
Art. 87a Abs. 2 GG bindet nicht jede Nutzung personeller oder sächlicher Res-
sourcen der Streitkräfte an eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung,
sondern nur ihre Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Ein-
griffszusammenhang (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 3. Juli 2012
- 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).
Eine Abweichung von divergenzfähigen Entscheidungen liegt auch nicht hin-
sichtlich der von der Beschwerde in den Blick genommenen Vereinbarung zwi-
schen dem Bundesminister des Inneren und dem Bundesminister der Verteidi-
gung zur Zusammenfassung des militärischen Archivgutes vom 29. April
1968 / 15. Mai 1968 vor.
Durch die Verwendung in einer zivilen Behörde werden Soldaten aus den Be-
fehlsstrukturen der Bundeswehr herausgelöst und in den Geschäftsbereich
einer anderen Behörde eingegliedert (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A
6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13). Mangels gesetzlicher Re-
gelungen für entsprechende „Kommandierungen“ von Soldaten (ZDv 14/5 Nr. 9
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Abs. 2) bedarf es daher einvernehmlicher Regelungen der beteiligten Stellen.
Zu diesem Zweck werden regelmäßig Rahmenvereinbarungen zwischen den
betroffenen Ressorts geschlossen. In dem vom Kläger benannten Urteil vom
15. Dezember 2011 (a.a.O. Rn. 27) hat das Bundesverwaltungsgericht für die
zum Einsatz von Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes
geschlossene Rahmenvereinbarung entschieden, dass die darin vorgenomme-
ne Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesminister der Verteidi-
gung und dem Bundeskanzleramt nach Zweck und Systematik der Vorschriften
abschließend ist und hiervon einseitig nicht durch abweichende Verwaltungs-
vorschriften oder eine abweichende Verwaltungspraxis abgerückt werden darf
(ebenso bereits Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O. Rn. 16). Hiervon ist das Ober-
verwaltungsgericht bereits deshalb nicht abgewichen, weil seine Entscheidung
außerhalb des Anwendungsbereichs der für den Bundesnachrichtendienst ge-
schlossenen Rahmenvereinbarung liegt. Der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts kann indes nicht entnommen werden, dass auch die für die
Verwendung von Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesarchivs geschlos-
sene Vereinbarung zur Zusammenführung des militärischen Archivgutes im
Bundesarchiv - die bereits gegenständlich nur die Abteilung Militärarchiv be-
trifft - abschließenden Charakter hat.
Im Übrigen hat der auf einem Dienstposten des Bundesarchivs eingesetzte
Beigeladene die ihm übertragenen Funktionen jedenfalls tatsächlich wahrge-
nommen und die bei dieser Verwendung gezeigten Leistungen erbracht (vgl.
Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2
GG Nr. 43 Rn. 4; hierzu auch Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C
16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 60). Ob der Einsatz des Beigeladenen außer-
halb der Abteilung Militärarchiv den Vorgaben der Vereinbarung entsprach,
dürfte im Rahmen der Beurteilung der vorangegangen Berufserfahrung daher
auch nicht entscheidungserheblich sein.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts enthält auch keinen Rechtssatz des
Inhalts, dass es den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers nicht
verletzt, wenn die Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten ausfällt,
dem bereits die Eignung oder die Mindestqualifikation für die zu besetzende
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Stelle fehlt. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht in Würdigung des Einzel-
falls zu der Auffassung gelangt, dass der Beigeladene die Voraussetzungen
des Anforderungsprofils erfüllt. Das Urteil enthält deshalb auch keine Abwei-
chung von den benannten obergerichtlichen Entscheidungen (BVerfG, Kam-
merbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <269>;
BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147,
20 <32>); die dort aufgestellten Rechtssätze kommen angesichts der tatsächli-
chen Feststellungen vielmehr nicht zur Anwendung.
Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 25. Oktober 2011 (- BVerwG 2 VR
4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 35). Das Oberverwaltungsge-
richt hat keinen prinzipiellen Meinungsunterschied darüber artikuliert, dass die
in einem Anforderungsprofil geforderten Vorverwendungen in einem Zusam-
menhang mit der Beförderungsstelle stehen müssen. Für diese Annahme reicht
es nicht aus, dass in dem Urteil die Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen als
den Vorgaben des Anforderungsprofils entsprechend angesehen worden ist.
Diese Einschätzung geht nicht auf eine grundsätzliche unterschiedliche Auffas-
sung über zulässige Merkmale eines Anforderungsprofils zurück, sondern da-
rauf, dass das Oberverwaltungsgericht den Vorgaben des Anforderungsprofils
einen anderen Bedeutungsgehalt zumisst als der Kläger.
4. Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 erstmals geltend gemachten Ver-
fahrensmängel sind nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordne-
ten Begründungsfrist erhoben worden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine
nicht verlängerbare Ausschlussfrist (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März
1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 Rn. 2 und
vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 61 Rn. 1), sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene
keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl.
§ 154 Abs. 3 VwGO), kann er auch keine Kostenerstattung für etwaige außer-
gerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des
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Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3,
§ 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
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Dr. Kenntner
Dollinger