Urteil des BVerwG vom 21.01.2014

Übertragung, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 7.13
OVG 5 LB 79/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
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Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil vom 13. November 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf 35 721,86 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeit-
lich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des Nie-
dersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche
Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten er-
geben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. Beschluss vom
27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <278
Rn. 45> zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie
BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218>
zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; die vorläufige Streit-
wertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 8.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. Kenntner Dollinger