Urteil des BVerwG vom 04.02.2009

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 7.09
OVG 4 N 99.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
Dr. Burmeister
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. No-
vember 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht
der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte
vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus KV Nr. 5502
der Anlage 1 zum GKG ergibt und die Klägerin nicht (mehr) anwaltlich vertreten
ist.
Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Burmeister
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