Urteil des BVerwG vom 19.06.2006

Elv, Aktiengesellschaft, Beurlaubung, Dienstzeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 7.06
OVG 2 A 97/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen vom 16. November 2005
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 293 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die in § 5 Abs. 3 BeamtVG in
der hier maßgeblichen Fassung vorgesehene Zweijahresfrist unzutreffend be-
rechnet. Er hätte von einem früheren Fristbeginn ausgehen müssen, weil dem
Kläger bereits mehr als zwei Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand
gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten beim
Bundeseisenbahnvermögen vom 2. Februar 1994 (Eisenbahn-Laufbahnver-
ordnung - ELV - BGBl I S. 193) im stillschweigenden oder konkludenten Ein-
vernehmen des Beklagten eine höher bewertete Tätigkeit übertragen worden
sei. Daher hält der Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob dem
nach dieser Vorschrift erforderlichen Einvernehmen eine konstitutive Bedeutung
zukomme, die dadurch gekennzeichnet sei, dass es gesondert für jeden
Einzelfall als Willensakt betätigt werden müsse oder aber ob die Anforderung
des § 9 Abs. 2 ELV auch eine antizipierte oder eine konkludente bzw. still-
schweigende Äußerung des Einvernehmens zulasse.
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Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Revisions-
senat müsste vielmehr davon ausgehen, dass das nach § 9 Abs. 2 ELV erfor-
derliche Einvernehmen weder stillschweigend noch konkludent erteilt worden
ist, sondern überhaupt nicht. Insoweit wäre er an die tatsächlichen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts gebunden, weil der Kläger keine entsprechenden
Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf der ausdrücklichen Erklärung des
Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
beruhen, ist davon auszugehen, dass das nach § 9 Abs. 2 ELV erforderliche
Einvernehmen des Bundeseisenbahnvermögens grundsätzlich nur im Wege
des Übertragungsverfahrens erfolgt, wie dies auch beim Kläger durch Ver-
fügung vom 5. November 1999 geschehen ist, und auch keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass es eine Praxis des stillschweigenden Einverständnisses
gegeben hat (vgl. UA S. 13). Demzufolge dürfte der Revisionssenat auch von
keinem antizipierten Einvernehmen, etwa im Sinne einer Einwilligung, ausge-
hen.
Die zweite als vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Fra-
ge, ob § 9 Abs. 2 ELV überhaupt auf beurlaubte Beamte Anwendung finde,
lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres beant-
worten. Dies ergibt sich eindeutig schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 i.V.m.
§ 11 ELV. Danach gelten für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens,
die sich - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des Bundeseisenbahnver-
mögens befanden und zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt wurden,
soweit hier von Bedeutung, nur die §§ 9 und 11 ELV. § 9 ELV sieht die
Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nur im Einvernehmen mit dem
Bundeseisenbahnvermögen vor. Nach § 11 Abs. 1 ELV stehen Zuweisung und
Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnent-
wicklung nicht entgegen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt § 12 der Bundes-
laufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Beurlaubung zur
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als Dienstzeit gilt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (2-facher Jahresbetrag der Diffe-
renz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, Nr. 10.4 Streitwertka-
talog 2004).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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