Urteil des BVerwG vom 14.06.2002

Zusammenarbeit, DDR, Staatssicherheit, Abgabe

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 7.02
OVG 4 B 16.00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin vom 13. November 2001
wird zurückgewiesen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 14 265 € (entspricht
27 900 DM).
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die
mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfah-
rensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit
dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO; BVerwGE 13, 90 <91>). Die von der Beschwerde für
grundsätzlich klärungsbedürftige Frage,
"ob eine im Rahmen der offiziellen Zusammenarbeit
vor Abgabe der Verpflichtungserklärung erfolgte
Zusammenarbeit, die vom Ministerium für Staatssi-
cherheit als inoffizielle Tätigkeit zum Teil ge-
wertet worden ist, gegenüber dem Dienstherrn im
Rahmen der Auskunft für den Fragebogen anzugeben
ist, wenn nach Abgabe der Verpflichtungserklärung
keine inoffizielle Tätigkeit erfolgt ist",
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der
mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb das Revi-
sionsgericht bindenden Feststellung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO)
des Berufungsgerichts hat sich die Klägerin zu einer Zusammen-
arbeit mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit der
ehemaligen DDR über die sich aus ihrer Dienststellung ergeben-
de offizielle Tätigkeit für diese Behörde hinaus bereit er-
klärt. Diese Tatsache hat sie nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts dem Dienstherrn weder anlässlich ihrer Ernen-
nung zur Beamtin auf Probe noch während der Probezeit offen-
bart, sondern durch Verneinung der schriftlich gestellten Fra-
gen geleugnet.
- 3 -
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt
nicht ausreichend aufgeklärt (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), greift
nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht re-
gelmäßig nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die
eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich
beantragt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 18. September 1997
- BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 4
m.w.N.). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Versäum-
nisse eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der ihm oblie-
genden Mitwirkung bei der Sachaufklärung in der Tatsachenin-
stanz - vor allem durch die Stellung von Beweisanträgen - zu
kompensieren (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 23. Mai 1986
- BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223>; Beschluss vom
6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 265 S. 9). Einen Beweisantrag hat die in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwaltlich vertrete-
ne Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ge-
stellt. Sie hat dies unterlassen, obwohl bereits das mit ihrer
Berufung angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu dem
Ergebnis gelangt war, sie habe die handschriftliche Informati-
on "Datenfernübertragung" inoffiziell für das MfS angefertigt,
und obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt eine Mitarbeiterin des Bundesbeauftragten für die Unter-
lagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR die
Originalakten erläutert hat. Aus welchem Grunde sich die Not-
wendigkeit der in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz
von der Klägerin nicht beantragten und danach selbst offenbar
nicht für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Beweiserhebung
dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, legt die Be-
schwerdebegründung nicht in einer dem Bezeichnungsgebot des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b,
- 4 -
§ 73 Abs. 1 GKG; 90 v.H. des pauschalierten Halbjahresbetrags
der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesO).
Dr. Silberkuhl Dawin Dr. Kugele