Urteil des BVerwG vom 05.11.2013

Verfügung, Erfüllung, Bekanntgabe, Beamter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 69.13
OVG 5 LB 212/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2013 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
33 569,38 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin, eine Obersekretärin im Justizvollzugsdienst, war von der Be-
klagten mit Verfügung vom 14. April 2009 wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung
vom 1. Mai 2009 in den Ruhestand versetzt worden. Nachdem die Klägerin wie-
der dienstfähig geworden war, wurde sie am 28. Juni 2010 erneut in das aktive
Beamtenverhältnis berufen. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin bean-
tragt, die Zurruhesetzungsverfügung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass
die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungs-
gericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt:
Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin
im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung aus gesundheitli-
chen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig gewesen sei.
Zudem sei nicht festzustellen, dass die Beklagte für die Klägerin, selbst wenn
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diese ihre Dienstpflichten zum Teil nicht hätte erfüllen können, in ihrem eigenen
Bereich des Justizvollzugsdienstes nicht einen geeigneten Dienstposten hätte
freimachen oder durch organisatorische Änderungen einrichten können.
2. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere jeweils selbstständig
tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber
jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend
gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 -
- Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20, vom 20. August 1993 -
- Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember
1994 -- Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4
S. 4). Daran fehlt es hier.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, die Zurruhesetzungs-
verfügung der Beklagten vom 14. April 2009 verstoße gegen § 26 Abs. 1 Be-
amtStG, selbstständig tragend auch darauf gestützt, es sei nicht festzustellen,
dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Klägerin auf einem
Dienstposten zu beschäftigen, der ihrem statusrechtlichen Amt zugeordnet und
gesundheitlich für sie geeignet sei. Die Beklagte habe zwar umfänglich nach
einer Verwendungsmöglichkeit der Klägerin im allgemeinen Verwaltungsdienst
in anderen Behörden gesucht. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte
die Möglichkeit der Verwendung der Klägerin in ihrem eigenen Bereich im Jus-
tizvollzugsdienst geprüft hätte. Konkrete organisatorische Bemühungen im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. April 2009 habe
die Beklagte nicht dargelegt.
Hinsichtlich dieser tragenden Begründung hat die Beklagte lediglich die Diver-
genzrüge erhoben (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die jedoch keinen Erfolg hat.
Deshalb kommt es nicht auf die weiteren Rügen an, die die Beklagte in Bezug
auf die andere selbstständig tragende Begründung des Oberverwaltungsge-
richts erhoben hat, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfü-
gung vom 14. April 2009 nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG aus ge-
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sundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ge-
wesen.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das
Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das
Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem
Rechtssatz widersprochen hat, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das ist der Fall, wenn das Be-
rufungsgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz des
Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält. Eine
Divergenz liegt demgegenüber nicht vor, wenn das Berufungsgericht einen
Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft an-
wendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26, vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1
und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 53.08 - juris Rn. 3).
Das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung genügt insoweit
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil es insoweit wi-
dersprüchlich ist. Zum einen verweist die Beklagte zur Begründung der angebli-
chen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf
den zweiten Leitsatz des Senatsurteils vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C
46.08 - und zum anderen auf die Ausführungen in Rn. 16 dieses Urteils. Diese
Aussagen betreffen aber zwei rechtlich voneinander zu trennende Gesichts-
punkte.
Die Ausführungen in Rn. 16 des genannten Senatsurteils knüpfen an den Beg-
riff der Dienstunfähigkeit an, für den das dem Beamten zuletzt übertragene Amt
im abstrakt-funktionellen Sinn maßgeblich ist. Dieses umfasst alle bei der
Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der
Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Danach setzt Dienstunfä-
higkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Ver-
fügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und ge-
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sundheitlich für ihn geeignet ist (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C
27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 2).
Dementsprechend ist ein Beamter, der die Aufgaben des von ihm bis dahin
wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann, weiterhin dienstfähig, wenn
bei seiner Beschäftigungsbehörde ein geeigneter Dienstposten freigemacht
oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Demge-
genüber setzt die Regelung des § 42 Abs. 3 BBG a.F., auf den sich der in der
Beschwerdebegründung genannte zweite Leitsatz des Senatsurteils vom
26. März 2009 bezieht, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten im Sin-
ne von § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. gerade voraus.
Die Divergenzrüge hätte auch dann keinen Erfolg, wenn insoweit lediglich auf
das Vorbringen der Beklagten abgestellt wird, das Berufungsurteil weiche im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem in Rn. 16 des Senatsurteils vom
26. März 2009 aufgestellten Rechtssatz ab. Denn die Beschwerde legt keine
rechtssatzmäßige Abweichung dar, sondern macht der Sache nach geltend,
das Oberverwaltungsgericht habe diese Grundsätze des Bundesverwaltungsge-
richts im Einzelfall rechtsfehlerhaft angewendet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 so-
wie § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.
Domgörgen
Dr. Hartung
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