Urteil des BVerwG vom 13.10.2008

Urteil vom 13.10.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 69.08
OVG 6 A 1852/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 31. Juli 2008 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis
zu 7 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streiwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
1
2