Urteil des BVerwG vom 07.11.2006

Verfahrensmangel, Verfahrensrecht, Unparteilichkeit, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 69.06
OVG 2 B 309/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 14 370 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der
Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) liegt nicht vor.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sach-
aufklärung verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung
der Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers i.S.d. dienstunfallrechtlichen
Kausalbegriffs auf dem Verkehrsunfall vom 8. August 1992 beruht, mit den vor-
liegenden Gutachten auseinandergesetzt. Entgegen den Ausführungen der Be-
schwerde hat es auch eingehend das Gutachten der Fachärztin Dr. Holthoff
gewürdigt (S. 14 ff. UA) und keinen Anlass gesehen, ein weiteres Gutachten
einzuholen. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Unterbleiben
weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so
stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die weitere Be-
weiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 6. Februar
1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> sowie Beschlüsse vom
18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 137 S. 4 und vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310
§ 86 VwGO Nr. 238 S. 67). Das ist nur dann der Fall, wenn die bereits vorlie-
genden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprü-
che aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen
oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit eines Gutach-
ters besteht, auf dessen sachverständigen Ausführungen es ankommt (vgl. Ur-
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teil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 31 S. 2 sowie Beschluss vom 4. Dezember 1991 a.a.O. S. 67). Solche
Mängel hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, werden von der Beschwerde
nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
Zudem übersieht die Beschwerde, dass mit Angriffen gegen die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht aufgezeigt werden kann. Etwaige Fehler
in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können erst
im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen An-
wendung des materiellen Rechts erheblich sein (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
S. 18 f. m.w.N. und vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310
§ 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 11). Dass das Berufungsgericht im Rahmen der
Beweiswürdigung andere Schlussfolgerungen zieht als der Kläger, rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (pauschalierter
hälftiger Betrag nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG).
Albers Dr. Bayer Dr. Heitz
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